1. Apr, 2024Luftfracht

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Schutz vor terroristischen Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs sind Warensendungen, deren Versand via Luftfracht erfolgen soll, besonders zu schützen. Jede Luftfrachtsendung darf nur per Flugzeug transportiert werden, sofern die Sendung den Status „sicher“ hat. Rechtliche Grundlagen hierfür sind unter anderem die EU Verordnung Nr. 300/2008 sowie das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Für die Einhaltung und Überwachung der Vorschriften beim „sicheren“ und „unsicheren“ Versand von Luftfracht ist das Luftfahrt Bundesamt (LBA) in Braunschweig zuständig.

 

Exporteure können den Versand einer Luftfracht-Sendung auf zwei Arten durchführen:

1.) „Sicherer Versand“ durch Teilnahme an der „sicheren Lieferkette“.

2.) “Unsicherer Versand“ der Sendung mit ergänzender Kontrolle.

 

Zu 1.) „Sicherer Versand“ durch Teilnahme an der „sicheren Lieferkette“:

Eine „sichere Lieferkette“ liegt vor, wenn alle Beteiligten beim Prozess des Versandes von Luftfracht vom Ursprungsort der Sendung bis zur Verladung in das Flugzeug vom LBA geprüft, zugelassen und zertifiziert sind. Der Exporteur muss hierbei den Status „bekannter Versender“, der Transporteur  für den Transport zum Flughafen den Status „zugelassener Transporteur“ sowie der Luftfrachtspediteur, der Flughafen-Lagerhalter und die Airlines müssen den Status „reglementierter Beauftragter haben.

Die Zulassung zum „bekannten Versender“, „zugelassenen Transporteur“ und „reglementierten Beauftragten“ ist ein aufwendiges Verfahren und bedingt unter anderem die Einhaltung von strikten Vorschriften, hohe Anforderungen an ein Luftsicherheitsprogramm sowie regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter und Kontrollen durch das LBA.

 

Zu 2.) „Unsicherer Versand“ der Sendung mit ergänzender Kontrolle:

Als „unsicherer Versand“ einer Sendung werden alle Versandarten von Luftfracht bezeichnet, bei denen mindestens ein Teilnehmer des Versandprozesses nicht Teilnehmer der „sicheren Lieferkette“ ist.

Sendungen, die nicht durch eine „durchgehende sichere Lieferkette“ geschützt wurden, sind mittels einer ergänzenden Kontrolle in den Status „sicher (engl. secured)“ zu überführen.

Die Kontrolle wird von einem „reglementierten Beauftragten“ durchgeführt. Die Art der Durchführung ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach den Eigenschaften der Ware. Aufgrund von Art, Beschaffenheit sowie Größe und Gewicht der Sendung wird die Kontrolltechnik für jede Sendung bestimmt

Für das „Sichermachen“ können folgende Kontrolltechniken gem. der VO/EG 2015/1998 verwendet werden:

  1. Sichtkontrolle
  2. Durchsuchung von Hand
  3. Röntgengeräte
  4. EDS-Geräte (Sprengstoffdetektoren)
  5. ETD-Geräte (Sprengstoffspurendetektoren) in Verbindung mit Buchstabe a
  6. Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a

 

Das sogenannte Sonderkontrollverfahren mit Sprengstoffdetektoren („Sniffen“) für Fässer und Gebinde, in denen sich Flüssigkeiten (wie z.B. Chemikalien), Pulver oder Granulate befinden, ist in Deutschland und in den meisten EU-Ländern schon seit dem 1.Juli 2019 nicht mehr erlaubt.

Innerhalb der EU ist nur in Frankreich das Sonderkontrollverfahren bislang noch erlaubt. Solche Luftfrachtgüter werden daher regelmäßig zum „Sicher machen“ nach Frankreich transportiert und dann unter dem Staus „sicher bzw. secured“ zurück zum deutschen Abflughafen verbracht. 

 

Ab dem 1. April 2024 gibt es für das „Securen“ in Frankreich (REST-Verfahren) wichtige Änderungen und Einschränkungen:

Das Sonderkontrollverfahren wird in Frankreich ab dem 01.04.2024 bis zum 30.09.2024 nur noch eingeschränkt und auch nur nach einer vorher (durch den Versender) beantragten und durch die zuständige französische Zivilluftfahrtbehörde (DGAC) erteilten Genehmigung möglich sein.

Die Einschränkung betrifft alle Sendungen, die in luftdicht verschlossenen Behältern mit einem Volumen über 25 Litern verpackt sind, wie z. B. Fässer, Dosen, Kanister. Diese Waren dürfen nur noch dann durch das REST-Verfahren bzw. RASCargO-Kontrollsystem in Frankreich „secured“ werden, sofern sie von einem Versender stammen, welches einen vorgegebenen Fragebogen ausgefüllt und an die französische Zivilluftfahrtbehörde (DGAC, Abteilung DSAC) gesandt hat. Innerhalb der Behörde (DGAC) ist die Direktion für Sicherheit in der Zivilluftfahrt (DSAC) für diese Anerkennung und Genehmigung zuständig.

Dies bedeutet, dass ab dem 01.04.2024 Luftfracht-Sendungen, die beim Röntgen bzw. Scannen, aufgrund ihrer Dichte einen Dunkelalarm auslösen und aufgrund der Beschaffenheit der Ware (z.B. Flüssigkeiten,  Pulver, Granulate) nicht geöffnet werden können, ohne vorliegende Genehmigung in Frankreich nicht mehr „sicher“ gemacht und somit auch nicht mehr per Luftfracht transportiert werden können.

Ab dem 01.10.2024 ist das Sonderkontrollverfahren zum Sichermachen von Behältern über 25 Liter in Frankreich nach jetzigem Stand generell nicht mehr erlaubt. Luftfracht-Sendungen mit solchen Behältern dürfen dann auch in Frankreich dann nur noch durch bekannte Versender abgeflogen werden.

 

Was heißt das konkret?

Jeder Versender muss seinen Antrag und den Fragebogen per E-Mail an die folgende Adresse senden: dsac-surete-fret-bf@aviation-civile.gouv.fr und zwar mindestens 30 Tage vor der Inanspruchnahme des REST-Verfahrens in Frankreich!

Die französische Zivilluftfahrtbehörde (DGAC, Abteilung DSAC) benachrichtigt den Antragsteller (Versender) dann innerhalb dieser 30 Tage (nach Eingang des Antrags). Die Benachrichtigung erfolgt in Form einer E-Mail. Sofern der Fragebogen vollständig und für die Behörde akzeptabel ausgefüllt wurde, wird in der Benachrichtigung das Datum der Genehmigung und die Kontaktperson der DSAC-Behörde angegeben. Der Antragsteller sollte dann allen seinen Dienstleistern (Spediteuren usw.) eine Kopie dieser Mitteilung zukommen lassen, damit das REST-Verfahren überhaupt in Anspruch genommen werden darf.

Für den Leistungszeitraum vom 01.04.2024 bis 30.09.2024 bitten wir Sie uns, bei jeder Anmeldung von in Frankreich zu sichernder Fracht Ihre „Genehmigung durch das DSAC“ mitzusenden. Sollten Sie Waren zur Sicherung bei uns anmelden, ohne eine Genehmigung der DSAC zu haben, droht die Fracht unsicher zu bleiben.

Bitte beachten Sie, dass die NAVIS AG nicht für Schäden, Kosten oder sonstige Folgen haftet, die aus dem Fehlen einer solchen Genehmigung seitens des Auftraggebers oder Versenders entstehen.

 

Weitere Detailinformationen zum Fragebogen und zum Anerkennungsverfahren durch die französische DSAC-Behörde:

 1.) Von wem genau muss der Fragebogen ausgefüllt werden?

Der Fragebogen ist vom Versender (Exporteur) auszufüllen.

 

 2.) Betrifft dies jeden einzelnen Standort des Versenders (sofern mehrere Standorte vorhanden sind)?

Es ist nicht für jede Betriebsstätte ein Fragebogen auszufüllen, aber es sind alle Standorte des Versenders aufzulisten.

 

3.) Wird es eine Liste geben, in der alle durch das DSAC mittels Fragebogen anerkannten Versender aufgeführt sind und kann diese Liste online eingesehen werden?

Nein. Nach dem aktuellen Stand, müssen die Versender ihre Spediteure darüber informieren, ob sie in Frankreich bereits ein anerkannter Versender sind.

 

4.) Wie sieht die Genehmigung aus?

Voraussichtlich wird der jeweilige Versender folgende Informationen in seiner Übergangsgenehmigung erhalten:

  • Der DSAC bestätigt den Erhalt des Fragebogens vom [xx.yy.zzzz], mit dem Sie die Fortsetzung des Versandes von luftdicht verschlossenen Behältern wie Fässern, Dosen, Kanistern etc.  mit mehr als 25 Litern Inhalt per Flugzeug beantragen.
  • Der DSAC freut sich, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihr Antrag geprüft wurde. Sie sind daher berechtigt, diese Sendungen weiterhin auf dem Luftweg zu befördern. Diese Genehmigung ist für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zum 30. September 2024 gültig.

 

 

Was wird damit bezweckt?

Ziel dieser gravierenden Veränderungen des REST Verfahrens ist, dass sich weitere Unternehmen als bekannter Versender zulassen und die sichere Lieferkette somit noch mehr an Bedeutung gewinnt.

Derzeit wird das REST-Verfahren einer intensiven Prüfung unterzogen. Ergebnis könnte sein, dass dieses Verfahren als Kontrollmethode ab 2025 gar nicht mehr zur Verfügung steht.

 

Wir werden Sie über diese wichtige Thematik weiter auf dem Laufenden halten.

 

Ihre Ansprechpartner für Luftfracht bei der NAVIS:

Herr Helge Köpfer:                  Telefon: (040) 789 48 – 425  

Frau Lena-Marie Wille             Telefon: (040) 789 48 – 442  

 

 

Folgende Dokumente zu diesem Thema können Sie auf unserer Webseite herunterladen:

1.) NAVIS – Informationsschreiben “Luftfrachtsicherheit – Wichtige Änderungen ab 01.04.2024 zum REST-Verfahren in Frankreich” 

2.) Definitionen der French Civil Aviation Authority zu den Behältern und Warenarten vom 16.01.2024

3.) Antragsformular an die französische Zivilluftfahrtbehörde (DGAC, Abteilung DSAC)