Die Internationale Handelskammer (ICC) hat am 10. September 2019 die zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Incoterms® 2020 veröffentlicht. Nach unserer ersten Einschätzung wurden die Incoterms® 2010 inhaltlich nicht gravierend geändert. Änderungen gegenüber den Incoterms® 2010 betreffen im Wesentlichen die Darstellung der Klauseln, die Reihenfolge der Klauseln und die Anwendungshinweise. Ziel der Überarbeitung war eine Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit der Incoterms® Klauseln.

Die Incoterms® 2020 bestehen aus insgesamt elf Handelsklauseln (sieben Klauseln für alle Transportarten und vier Handelsklauseln für den See- und Binnenschifftransport). Die Incoterms® Klauseln stellen wie bisher keinen vollständigen Kaufvertrag dar, sondern konkretisieren lediglich einzelne kaufvertragliche Vertragsgegenstände wie einzelne Pflichten der Kaufvertragsparteien, Gefahrübergang und Kostentragung. Zu beziehen sind die neuen Incoterms® 2010 unter https://www.incoterms2020.de/ .

Bei etwaigen Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich gern an Herrn Heino Beimgraben – Tel. (040) – 789 48 – 280 / E-Mail: HB/at)navis-ag.com

Inhaltliche Neuerungen der Incoterms® 2020:

Inhaltlich wurden im Vergleich zu den Incoterms® 2010 insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

Verschiedene Deckungshöhen in CIF und CIP:

Wie bisher trifft auch in den Incoterms® 2020 Klauseln CIF und CIP den Verkäufer die Verpflichtung, auf eigene Kosten eine Transportversicherung abzuschließen. Anders als in den Incoterms® 2010 sehen die beiden Klauseln nunmehr allerdings unterschiedliche Mindestdeckungen vor.

Die bei Vereinbarung der Klausel CIF zu beachtende Mindestdeckung bleibt unverändert. Die durch den Verkäufer abzuschließende Transportversicherung muss auch weiterhin zumindest der Deckung gemäß den Klauseln (C) der Institute Cargo Clauses oder ähnlichen Klauseln entsprechen (Versicherung benannter Gefahren).

Bei Vereinbarung der Klausel CIP muss der Verkäufer nunmehr Versicherungsschutz entsprechend den Klauseln (A) der Institute Cargo Clauses eindecken (Allgefahrendeckung). Sowohl bei Verwendung der Klausel CIF als auch der Klausel CIP steht es den Vertragsparteien frei, eine abweichende Versicherungsdeckung zu vereinbaren.

Umbenennung DAT in DPU (Delivered at Place Unloaded):

Nach der Incoterms® 2010 Klausel DAT hatte der Verkäufer die Ware geliefert, sobald diese vom Beförderungsmittel an einem „Terminal“ entladen war. Allerdings war nach den Anwendungshinweisen zu den Incoterms® 2010 der Begriff „Terminal“ nicht in technischer Hinsicht zu verstehen, sondern es war jeder beliebige Entladeort gemeint. Diesem Umstand wurde in den Incoterms® 2020 Rechnung getragen, indem die bisherige Klausel DAT klarstellend in DPU (Delivered at Place Unloaded) umbenannt wurde.

Aufnahme sicherheitsbezogener Anforderungen: 

Sicherheitsbezogene Anforderungen an den Transport der Ware wurden nunmehr in die Regeln A 4 und A 7 jeder Incoterms® 2020 Klausel aufgenommen. Wie in Bezug auf die weiteren Incoterms® Klauseln ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Incoterms®- Klauseln unmittelbar nur für die Parteien des Kaufvertrags gelten, und nicht Gegenstand des Beförderungsvertrages sind.

Einbeziehung der Incoterms® 2020 in den Kaufvertrag:

Zur Einbeziehung einer Incoterms® 2020 Klausel empfiehlt die ICC folgende Formulierung:

„[gewählte Incoterms® Klausel] [benannter Hafen, Ort oder Stelle] Incoterms® 2020]“.