14. Dez, 2023NAVIS

Am 18. November 2023 ist das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EnEfG)  in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz soll der Energieverbrauch in Deutschland durch Effizienzmaßnahmen deutlich gesenkt werden. Bis 2030 soll der gesamte Endenergieverbrauch im Vergleich zu 2008 um mindestens 26,5 Prozent auf einen Verbrauch von 1.867 Terawattstunden (TWh) reduziert werden, bis 2045 soll der Verbrauch um 45 Prozent sinken. Damit setzt Deutschland Regelungen aus der EU-Richtlinie Richtlinie 2012/27/EU um. Einen direkten staatlichen Eingriff in den individuellen Verbrauch sieht das EnEfG ausdrücklich nicht vor.

Das EnEfG gilt für alle Unternehmen sowie für Bundes- und Landesbehörden. Als verpflichtetes Unternehmen gilt die kleinste rechtlich selbstständige Einheit. Die Summe der Energieverbräuche einzelner Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe ist für die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten nicht relevant.

Kern des Gesetzes ist die Ermittlung des Endenergieverbrauchs sämtlicher im Eigentum eines Unternehmens befindlichen sowie aller gemieteten Gebäude und Standorte unter Berücksichtigung definierter Schwellenwerte (s.u.) durch das Unternehmen selbst. Zusätzlich müssen auch standortunabhängige Prozesse, d. h. die durch eigene Fuhrparks und Fahrzeugflotten entstehenden Verbräuche in die Berechnung einfließen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Kontrolle (BAFA) führt in einem Merkblatt aus, dass folgende Energieverbräuche von der Ermittlung ausgenommen sind:

  • Gütertransporte, die im Auftrag eines verpflichteten Unternehmens (z. B. einer Spedition) von Dritten (beauftragte Transportdienstleister) durchgeführt werden
  • geleaste und gemietete Fahrzeuge
  • internationale Transporte, die nicht in Deutschland starten oder enden
  • Bunkeröle für die Seeschifffahrt
  • privat genutzte Dienstwagen
  • Energieverbräuche außerhalb Deutschlands
  • Energie, die nicht vom Unternehmen selbst genutzt wird, sondern an Dritte geliefert wird.

 

Die Energieverbrauchsermittlung bei Gebäuden und Anlagen knüpft somit nicht an die Eigentumsverhältnisse an. Bei der Ermittlung des Verbrauchs von Kraftstoffen, Strom und Wasserstoff bei Transportdienstleistungen ist dies gleichwohl der Fall. Im Hinblick auf die zahlreichen Ausnahmen wird die Verbrauchsermittlung bei Transportdienstleistungen allerdings anspruchsvoll.

 

Für welche Unternehmen ist das EnEfG verpflichtend?

1.) Von den Pflichten des EnEfG sind Unternehmen generell ausgenommen, deren jährlicher Energieverbrauch im Durchschnitt der letzten drei Jahre 2,5 Gigawattstunden (GWh) nicht übersteigt.

2.) Liegt der jährliche Energieverbrauch im Dreijahresdurchschnitt oberhalb von 2,5 Gigawattstunden (GWh), müssen innerhalb von drei Jahren Umsetzungspläne für identifizierte und als wirtschaftlich bewertete Energieeinsparmaßnahmen erstellt und veröffentlicht werden (vgl. § 9 EnEfG). Maßnahmen gelten dann als wirtschaftlich, wenn diese nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erbringen (DIN EN 17463: Bewertung von energiebezogenen Investitionen – VALERI -). Wie und in welcher Form die Veröffentlichung erfolgen soll, will das BAFA noch bekannt geben.

3.) Bei einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh muss das Unternehmen zusätzlich innerhalb von 20 Monaten ein Energiemanagementsystem (EMS) nach DIN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 einführen und zertifizieren lassen. Unternehmen, deren Energieverbrauch vor Inkrafttreten des Gesetzes (18. November 2023) bereits über 7,5 GWh lag, bleibt für die Implementierung eines EMS oder UMS Zeit bis zum 18. Juli 2025 (vgl. § 8 EnEfG).

 

Beispiel: Für welche Unternehmen in der Speditions- und Logistikbranche gilt das EnEfG?

In der Speditions- und Logistikbranche kann als ungefährer und unverbindlicher Richtwert bei einer Logistikimmobilie ab 70.000 m² (Annahme: 36 kWh/m2 p. a.) oder einem Dieselverbrauch der firmeneigenen Fahrzeugflotte von ca. 250.000 Liter (Annahme: 9,96 kWh/Liter) von einem jährlichen Energieverbrauch von 2,5 GWh ausgegangen werden. Näherungsweise wird der Endenergieverbrauch in Höhe von 7,5 GWh bei einer Logistikanlage mit einer Fläche von ca. 208.000 m² oder bei einem Dieselverbrauch von ca. 750.000 Litern jährlich erreicht.

 

Mit § 10 EnEfG erhält das BAFA die Befugnis, stichprobenartig die Umsetzung von EMS oder UMS sowie die Erstellung und Veröffentlichung von Energiesparplänen zu überprüfen. Vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln kann mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Weitergehende Informationen enthalten zwei Merkblätter des BAFA:

 

Fazit:

Die Eigenkontrolle der Energieeffizienz ist nicht nur aus Klimaschutzgründen, sondern auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht für alle Unternehmen sinnvoll. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die kontinuierliche Überprüfung des Energieverbrauchs im eigenen Interesse auch in den Unternehmen, die nicht dem Anwendungsbereich des EnEfG unterliegen, bereits erfolgt.

Die Umsetzung des EnEfG bedeutet für die Unternehmen allerdings auch eine zusätzliche Bürokratiebelastung sowie Kosten und Zeitaufwand durch die Einführung von Managementsystemen, Dokumentationspflichten und Audits.