Sehr geehrte Damen und Herren,

am 24.11.2021 ist in Deutschland bekanntermaßen das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie in Kraft getreten. Die NAVIS hat in allen deutschen Betriebsstätten der Unternehmensgruppe die 3G-Regelung bereits ab dem 22.11.2021 vollumfänglich umgesetzt und wir freuen uns, dass fast alle unsere Mitarbeiter*innen inzwischen geimpft sind.

Wir müssen nun aber feststellen, dass es aufgrund der äußerst kurzfristig erlassenen 3G-Regelungen bundesweit zu erheblichen Unsicherheiten kommt, ob die 3G-Regelungen auch für betriebsfremde Beschäftigte, vor allem für das LKW-Fahrpersonal gelten. Nach dem Wortlaut des § 28b IfSG kann durchaus angenommen werden, dass die Kontroll- bzw. Nachweispflichten lediglich auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begrenzt sind und dass die Kontrollkompetenz eines Unternehmens sich nicht auf Betriebsstätten-fremdes (Fahr-Personal) bezieht, das sich unter Berücksichtigung sämtlicher betrieblicher Hygiene- und Schutzmaßnahmen nur kurzfristig in Betriebsstätten aufhält (z. B. zu Zwecken der Abholung und Anlieferung von Waren).

Zur Frage, wie die Begriffe “Arbeitsstätte” und “Beschäftigte” im Sinne des § 28b Abs. 1 der seit 24. November 2021 geltenden Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auszulegen sind, haben sich nach einer Mitteilung des DSLV (Bundesverband Spedition und Logistik) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 25.11.2021 auf eine Auslegung verständigt, die u. a. zu einer Erleichterung bei der Umsetzung der 3G-Prüfpflicht bei Be- und Entladevorgängen führt:  Fahrzeuge oder Verkehrsmittel gelten – anders als ursprünglich vom BMVI mitgeteilt – nicht als Arbeitsstätten im Sinne des § 28b Abs. 1 IfSG.  Zwar haben auch  Berufskraftfahrer bei Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber (z.B. beim Be- und Entladen von Gütern) grundsätzlich einen 3G-Nachweis mitzuführen und ihr eigener Arbeitgeber hat das Mitführen zu prüfen. Von dieser Verpflichtung sind Berufskraftfahrer allerdings dann ausgenommen, wenn in der Betriebsstätte physische Kontakte zu Dritten ausgeschlossen werden können. Dies ist dann der Fall, wenn entweder keine weiteren Personen zugegen sind oder ein Kontakt durch die jeweiligen Hygienepläne der Betriebsstätten ausgeschlossen werden kann.

Ungeachtet der juristischen Bewertung des § 28b IfSG kann jedes Unternehmen, das Waren versendet oder empfängt, einseitig von seinem Hausrecht Gebrauch machen, und auf Einhaltung der 3G-Regelung auch für betriebsfremde LKW-Fahrer bestehen.

Unabhängig von der Interpretation der Rechtslage müssen sich in Deutschland allerdings alle an der Lieferkette Beteiligten der Realität bewusst sein, dass eine kurzfristige Ausweitung der 3G-Regelung auf betriebsfremde LKW-Fahrer dazu führen wird, dass sich bundesweit viele nationale und internationale Gütertransporte derzeit möglicherweise nicht mehr durchführen lassen.

Als internationaler Spediteur organisieren wir weltweite Transporte und setzen unter anderem für die Abholung und die Zustellung Ihrer Sendungen zuverlässige und im Rahmen unseres zertifizierten Qualitätsmanagementsystems zugelassene und bewährte LKW-Frachtführer ein. Aber derzeit ist es für uns wie auch für das gesamte Transportgewerbe schwierig sicherzustellen, dass Ladestellen nur noch von „3G-Fahrern“ bedient werden. Zum einen waren LKW-Fahrer bisher von Nachweispflichten befreit, zum anderen werden aufgrund des eklatanten Fahrermangels inzwischen auch viele Fahrer aus Osteuropa eingesetzt, die meist mit dem in der EU nicht zugelassenen Impfstoff Sputnik geimpft sind. Zudem haben LKW-Fahrer, die bereits vor Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes ihre Fernverkehrstouren begonnen haben, unterwegs keine Testmöglichkeiten zur Verfügung. Bundesweit wurden die meisten Teststationen in den letzten Wochen abgebaut und für LKW-Fahrer ist es ohnehin kaum möglich mit Ihren LKW Teststationen in den Innenstädten anzufahren. Eine tägliche, valide Überprüfung nicht geimpfter oder genesener Fahrer ist organisatorisch derzeit nahezu unmöglich.

Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass die NAVIS gegebenenfalls Transportaufträge nicht annehmen und durchführen kann, sofern eine geforderte 3G-Pflicht von unseren LKW-Frachtführern bzw. dem LKW-Fahrer nicht erfüllt werden kann.

Für die NAVIS hat die Gesundheit und Sicherheit unserer Kunden, Mitarbeiter sowie der Beschäftigten unserer eingesetzten Frachtführer oberste Priorität. Wir beurteilen die 3G-Regelung am Arbeitsplatz als eine überaus sinnvolle Maßnahme, die Pandemie zu bekämpfen.

Die strikte Anwendung der 3G-Regel für alle betriebsfremden LKW-Fahrer wird aber derzeit kaum umsetzbar sein. Stattdessen sollte es den betriebsfremden LKW-Fahrern unter Einhaltung der bislang geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen unserer Kunden (z.B. Maskenpflicht, Abstandswahrung, Verbleiben im Führerhaus während der Be- und Entladung oder das Nichtbetreten von geschlossenen Betriebsräumen) möglich sein, die Be- und Entladestellen anzufahren.

Mit der Bitte um Ihr Verständnis freuen wir uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.

Wir hoffen, dass wir alle von einer Infektion verschont bleiben und dass wir alle die Corona-Krise weiterhin gut überstehen werden !