
Unser europäischer Speditionsverband CLECAT und der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik haben uns über zwei aktuelle Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zum CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM und zur EU-Entwaldungsverordnung EUDR informiert:
Neue Leitfäden zur Umsetzung des CBAM:
Die Europäische Kommission hat am 14. August 2026 insgesamt zehn neue Leitfäden veröffentlicht, die Unternehmen bei der Umsetzung des CO₂-Grenzausgleichssystems – Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM – während der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Regelphase unterstützen sollen.
Die Unterlagen richten sich in erster Linie an Betreiber von Produktionsanlagen außerhalb der Europäischen Union, in denen CBAM-Waren hergestellt werden. Sie sind darüber hinaus auch für zugelassene CBAM-Anmelder und Importeure von Bedeutung, die an der Ermittlung, Übermittlung und Verifizierung der Emissionsdaten beteiligt sind.
Die Veröffentlichungsreihe umfasst vier allgemeine Leitfäden zu den Grundlagen des CBAM, zur praktischen Umsetzung für Anlagenbetreiber außerhalb der EU, zur Berechnung der in den Waren enthaltenen Emissionen sowie zur Berücksichtigung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten.
Ergänzend wurden sechs sektorspezifische Leitfäden für folgende Warengruppen veröffentlicht:
- Zement,
- Wasserstoff,
- Düngemittel,
- Eisen und Stahl,
- Aluminium sowie
- Elektrizität.
Die sektorspezifischen Unterlagen enthalten jeweils praktische Berechnungsbeispiele. Die Leitfäden sollen Unternehmen insbesondere dabei unterstützen, belastbare Überwachungs- und Datenerhebungsprozesse einzurichten, die Verifizierung ihrer Emissionsdaten vorzubereiten und die gegenüber der CBAM-Übergangsphase geänderten Berechnungsmethoden anzuwenden. Die Dokumente liegen derzeit in englischer Sprache vor; weitere Sprachfassungen sind angekündigt.
Für importierende Unternehmen ist insbesondere entscheidend, dass die für die CBAM-Erklärung erforderlichen Emissionsdaten zuverlässig von den Herstellern und Anlagenbetreibern in den jeweiligen Drittländern zur Verfügung gestellt werden. Betroffene Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Lieferanten die erforderlichen Daten nach den maßgeblichen Berechnungsmethoden erfassen und eine spätere Verifizierung ermöglichen können.
Die vollständige Reihe der Leitfäden steht auf der CBAM-Internetseite der Europäischen Kommission zur Verfügung
Fünfte Fassung der EUDR-FAQ jetzt in deutscher Sprache verfügbar:
Die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission hat zum Vereinfachungspaket der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung nunmehr in allen Amtssprachen der Europäischen Union, darunter auch in deutscher Sprache, ein FAQ veröffentlicht.
- Die Unterlagen sind rechtlich nicht verbindlich, sollen jedoch die nationalen Behörden und die Wirtschaftsbeteiligte bei der praktischen Anwendung der EUDR unterstützen. Gegenüber der vorherigen Ausgabe aktualisierte oder neu aufgenommene Antworten sind entsprechend mit „AKTUALISIERT“ bzw. „NEU“ gekennzeichnet.
- Die EUDR soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung Erfasst werden insbesondere Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse.
- Die wesentlichen Verpflichtungen der EUDR gelten nach aktueller Rechtslage ab dem Dezember 2026.
- Für natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der EU-Rechnungslegungsrichtlinie, die spätestens am 31. Dezember 2024 bereits als solche niedergelassen waren, beginnt die Anwendung grundsätzlich erst am 30. Juni 2027. Diese verlängerte Übergangsfrist gilt jedoch nicht für Holz und Holzerzeugnisse, die bereits vom Anhang der bisherigen EU-Holzhandelsverordnung erfasst waren. Für diese Produkte bleibt es auch bei Kleinst- und Kleinunternehmen beim Anwendungsbeginn am Dezember 2026.
Die neuen Leitfäden und FAQ bieten für Importeure zusätzliche Orientierung. Sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung der konkreten Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten im jeweiligen Einzelfall.


