25. Dez, 2020Land-Verkehre

Am 24. Dezember 2020 hat die Europäische Kommission nach intensiven Verhandlungen eine Einigung mit dem Vereinigten Königreich über die Modalitäten seiner künftigen Zusammenarbeit mit der Europäischen Union erzielt. Es betrifft nicht nur den Warenverkehr, sondern auch Bereiche wie Staatssubventionen, Luft- und Straßenverkehr oder soziale Sicherung.

Mit der Einigung auf ein Brexit – Handelsabkommen zwischen Großbritannien und der EU ist ein harter wirtschaftlicher Bruch zum Jahreswechsel abgewendet. Das Handelsabkommen soll die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Insel und dem Kontinent ab Januar 2021 regeln. Wichtigster Punkt ist es, Zölle zu vermeiden und einen möglichst reibungslosen Handel zu sichern.

Die Pressemitteilung der Europäische Kommission zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu den Themen Schutz der europäischen Interessen, Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und Fortsetzung der Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigen Interesse finden Sie hier. 

Bis zum 31. Dezember 2020 gilt noch die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase. Sie hat Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung Zeit gegeben, sich auf das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem EU-Binnenmarkt und der EU-Zollunion vorzubereiten. Die EU muss die erzielte politische Einigung auf den Partnerschaftsvertrag noch einmal durch ihre Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union prüfen und billigen lassen; anschließend muss das Europäische Parlament dem Vertrag zustimmen. Dies wird in 2020 nicht mehr möglich sein, so dass Deutschland in der aktuellen Ratspräsidentschaft versuchen wird, dass das Abkommen zum 1. Januar 2021 bereits vorläufig angewendet werden kann. Das würde es dem Europäischen Parlament ermöglichen, seine Zustimmung im neuen Jahr zu geben. Im Vereinigten Königreich muss das Abkommen ebenfalls ratifiziert werden. Wenn die beidseitige Ratifizierung erfolgreich ist, soll das Abkommen über die zukünftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich dann endgültig in Kraft treten.

Trotz des vereinbarten Freihandelsabkommen sind ab 1. Januar 2021 allerdings umfangreiche Zollformalitäten für Warenlieferungen zu beachten. Denn UK verlässt zum 1. Januar 2021 den EU-Binnenmarkt und die Zollunion.

Weitere Details und einen Überblick über die zollrechtlichen Anforderungen für den Warenverkehr zwischen der EU und UK ab 1. Januar 2021 finden Sie auf unserer Website hier.