17. Jan, 2024Land-Verkehre

Diese NAVIS AKTUELL – Information wird laufend aktualisiert.

 

Update vom 17.01.2024:

Die britische Botschaft Berlin erinnert zum Jahresbeginn an die bevorstehenden Änderungen, die im Rahmen des „Border Target Operating Model“ am 31. Januar 2024 in Kraft treten werden.

Betroffene Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie auf den ersten BTOM-Meilenstein im Januar 2024 vorbereitet sind. Mit dem Border Target Operating Model werden die Kontrollen in drei großen Meilensteinen wie folgt durchgeführt:

  • 31. Januar 2024: Einführung von Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen mit mittlerem Risiko, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln (und Futtermitteln) nichttierischen Ursprungs mit hohem Risiko aus der EU. Mehr dazu finden Sie hier.

 

  • 30. April 2024: Einführung dokumentarischer und risikobasierter Ursprungs- und Warenkontrollen bei tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln (und Futtermitteln) nichttierischen Ursprungs mit hohem Risiko aus der EU.

 

  • 31. Oktober 2024: Die Sicherheitserklärungen für EU-Einfuhren werden ab dem 31. Oktober 2024 in Kraft treten. Parallel dazu wird die Regierung einen reduzierten Datensatz für Einfuhren einführen der bereits vor Eintreffen der Waren vorliegen muss. Die Nutzung des „UK Single Trade Windows“ soll dabei Doppelarbeit in den verschiedenen Datensätzen soweit wie möglich vermeiden.

 

Materialien und Anleitungen:

Die BTOM-bezogenen Leitfäden können hier abgerufen werden. Die Merkblätter decken eine Reihe von Themen ab, darunter:

  • Grenzkontrollstellen – Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse
  • Entscheidungsbäume für zusammengesetzte Lebensmittelerzeugnisse
  • Gesundheitsbescheinigungen
  • Einfuhrmeldungen unter Verwendung des Import of products, animals, food and feed system (IPAFFS)
  • Pflanzengesundheitszeugnisse

Hier kann man sich Aufzeichnungen von BTOM-Webinaren ansehen, die von politischen Experten des britischen Ministeriums für Umwelt, Ernährung und ländliche Angelegenheiten (DEFRA) durchgeführt wurden.

Hier kann man sich auch für künftige BTOM-Webinare des DEFRA anmelden.

 

  •  

 

Wir haben hier in 18 Abschnitten einen Überblick über die Entwicklung des Brexits und über die zollrechtlichen Anforderungen im Warenverkehr zwischen der EU und UK zusammengestellt:

 

1.) Einigung im Brexit-Streit um das Nordirland-Protokoll:

Das Protokoll zu Irland/Nordirland, das Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (EU-Amtsblatt L 29/7) ist, sorgte seit seinem Inkrafttreten am 01.02.2020 für Probleme. 

Im Nordirlandprotokoll ist festgelegt, dass Nordirland Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist (Art. 4). Es wird jedoch so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde, d.h. nach bisheriger Regelung fand das EU-Zollrecht Anwendung auf alle aus der EU, dem VK und aus Drittländern nach Nordirland verbrachte Waren. Die Zollgrenze zwischen Großbritannien und der EU verläuft in der Irischen See; Nordirland ist Teil des EU-Binnenmarkts. Diese bisherigen Regelungen haben zu großem Unmut und praktischen Schwierigkeiten im Handel zwischen Nordirland und dem restlichen Teil des Vereinigten Königreichs geführt.

Die nun am 27.02.2023 erzielte Einigung in der sog. “Rahmenvereinbarung von Windsor sieht Erleichterungen bei der Warenausfuhr von Großbritannien nach Nordirland vor: Ein “grüner Korridor” soll ermöglichen, dass Waren, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Nordirland verbleiben und nicht auf dem restlichen EU-Binnenmarkt gelangen, weitgehend ohne Zollkontrollen dorthin verbracht werden können. Allerdings müssen sie von vertrauenswürdigen und entsprechend zertifizierten Händlern transportiert werden, die Transporte nach einem vereinfachten Verfahren vorher anmelden. Für Waren, bei denen die Gefahr besteht, dass sie in den EU-Binnenmarkt gelangen, gelten uneingeschränkte Zollverfahren. Für sie gilt eine “rote Abfertigungsspur“. In den nordirischen Häfen soll der Zoll daher weiterhin alle Güter kontrollieren, die für die Republik Irland bestimmt sind.

EU-Beamte sollen schon im Januar vollen Zugang zum IT-System des britischen Zolls erhalten haben und auf der Grundlage dieser Daten Risikobewertungen über den Endverbleib von Waren vornehmen und Lieferungen kontrollieren können.

Ein Streitpunkt nach den bisherigen Regelungen war auch die Rolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die britische Regierung hat nun anerkannt, dass Streitfragen, die EU-Recht betreffen, in letzter Instanz vom EuGH entscheiden werden. Er soll aber erst dann angerufen werden, wenn andere Möglichkeiten zur Einigung erschöpft sind. Gleichwohl war diese Einigung wichtig, da Nordirland in weiten Teilen weiter im EU-Binnenmarkt verbleibt, was eine einheitliche Auslegung von EU-Regelungen notwendig macht.

Die gefundenen Lösungen müssen nun auf beiden Seiten rechtlich umgesetzt werden. Es ist zu hoffen, dass der britische Premierminister die Skeptiker in der eigenen Partei, im Unterhaus und vor allem unter den Unionisten in Nordirland überzeugen kann, damit der lange Streit um das Nordirlandprotokoll zu einem Ende kommt. 

 

2.) Großbritannien (UK)  führt  zum 01.10.2022 das neue Zoll-IT-System CDS ein:

Im Rahmen des Brexit führt Großbritannien (UK) am 01.10.2022 ein neues Zoll-IT-System ein. Das bisherige System CHIEF wird eingestellt und durch das neue System Customs Declaration Service (CDS) ersetzt. Die vollständige Umstellung auf CDS soll bis März 2023 abgeschlossen sein.

Britische Unternehmen, die aktuell noch CHIEF nutzen, müssen auf CDS umstellen und dabei folgende Fristen beachten:

  • Phase 1: Ab 1. Oktober 2022 können britische Importeure bzw. deren Zolldeklaranten keine Einfuhrzollanmeldungen mehr über CHIEF abgeben.
  • Phase 2: Ab 1. April 2023 können keine Ausfuhranmeldungen mehr über CHIEF abgewickelt werden.

 

Diese Umstellung auf CDS ist somit in erster Linie relevant für Importeure und Exporteure bzw. deren Zolldeklaranten , die in Großbritannien (UK) ansässig sind.

Die britischen Zollbehörden (HMRC) haben auf deren Webseite umfangreiches Informationsmaterial zum CDS zur Verfügung gestellt. Den Link dazu finden Sie hier.

 

3.) Neuer Leitfaden der britischen Zollbehörde (HMRC) für den Warenverkehr von und nach Großbritannien mit Wirkung ab dem 01.10.2021 bzw. 01.01.2022:

Die britische Zollbehörde HM Revenue & Customs (HMRC) hat am 27. September 2021 an einer Sitzung der Zollkommission des europäischen Spediteurs-Dachverbandes CLECAT teilgenommen und dabei den Teilnehmern die Abläufe für die zukünftigen Zollkontrollen erklärt. Das HMRC hat im Anschluss einen Leitfaden für Spediteure erstellt, die Waren nach oder aus Großbritannien (GB) transportieren wollen.

Der Leitfaden für Spediteure enthält wichtige Änderungen, die ab dem 1. Oktober 2021 in Kraft getreten sind, aktuelle Informationen zur Registrierung für den Goods Vehicle Movement Service (GVMS) und zu EU-GB Importkontrollen ab dem 1. Januar 2022. Der Leitfaden ist in verschiedene EU-Sprachen übersetzt worden, darunter auch in deutsch.

Des Weiteren hat das HMRC die aktualisierten Sicherheitsanforderungen (Safety & Security) für Importe und Exporte  sowie ein Dokument mit FAQs des HMRC Live Events on Safety & Security Exit Summary Declarations, das am 25. August 2021 stattfand, veröffentlicht.

 

4.) Das britische “Border Operating Model” für Einfuhrverzollungen und Einfuhrkontrollen ab dem 01.01.2022:

Die britische Regierung hat für die im Border Operating Model festgelegten Fristen  für die Abgabe von Sicherheitserklärungen und Voranmeldungen sowie die Vorlage von Gesundheitszeugnissen verschoben und mit der Erklärung vom 14. September 2021  einen überarbeiteten Zeitplan für Einfuhrkontrollen vorgelegt:

  • Die Pflicht zur Voranmeldung von sanitären und phytosanitären Waren (SPS Waren), d.h. Waren mit tierischem Ursprung sowie Pflanzen und Pflanzenprodukte, gilt ab 1. Januar 2022 statt ab 1. Oktober 2021.
  • Die neuen Anforderungen an Gesundheitszeugnisse beim Export, die zum 1. Oktober 2021 eingeführt werden sollten, gelten nun ab dem 1. Juli 2022.
  • Pflanzengesundheitszeugnisse und physische Kontrollen von SPS-Waren an Grenzkontrollstellen, die am 1. Januar 2022 eingeführt werden sollen, werden nun am 1. Juli 2022 eingeführt.
  • Sicherheitserklärungen (summarische Eingangsanmeldungen) für Einfuhren sind ab dem 1. Juli 2022 anstelle des 1. Januar 2022 erforderlich. Keine Änderungen ergeben sich für summarische Ausgangsanmeldungen.

 

Vollständige Zollanmeldungen und -kontrollen werden wie angekündigt am 1. Januar 2022 eingeführt. Weitergehende Informationen sind auf der Website der britischen Regierung abrufbar.

Die deutsche Generalzolldirektion in Bonn hat am 03.12.2021 die wesentlichen Änderungen, die sich durch das britische “Border Operating Modelab 1.Januar 2022 für die Einfuhr von Waren aus der EU nach GB ergeben, veröffentlicht. Den Link zu dieser Information finden Sie hier. 

 

5.) Brexit – Weiterhin kommt es im Güterverkehr von und nach Großbritannien zu massiven Verzögerungen:

Auch weiterhin kommt es im Güterverkehr zwischen allen EU-Ländern und Großbritannien zu massiven Verzögerungen. Ursächlich dafür sind vor allem die infolge des Brexit notwendigen Import- und Exportverzollungen für jede einzelne Warensendung sowie die weiterhin zunehmende Knappheit an Transportkapazitäten, da in ganz Europa hunderttausende LKW-Fahrer fehlen.

Insbesondere die Zollbehörden in UK sind mit der Bearbeitung der vielen Zollanträge und Ausfuhranmeldungen völlig überlastet. Zudem fehlt häufig die für eine reibungslose Verzollung jeder Warensendung notwendige vollständige und korrekte Dokumentation seitens der Exporteure und Importeure in UK und in der EU.

Hinzu kommt, dass die von den britischen Zollbehörden jeweils maximal zugelassenen Bürgschaftsbeträge für die Erstellung von T-1-Zollversand-Dokumenten bei fast allen in UK zollamtlich zugelassenen Versendern ausgeschöpft sind. Ohne T-1-Versanddokumente können LKW Großbritannien in Richtung EU nicht verlassen.

Über die Auswirkungen des Brexit auf den Warenverkehr mit UK und auf Ihre Transport- und Verzollungsaufträge an die NAVIS haben wir ein Informationsschreiben erstellt, dass Sie ebenfalls auf unserer Internetseite https://www.navis-ag.com/downloads/ herunterladen können.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass NAVIS aufgrund des Brexit für etwaige Lieferverzögerungen bzw. Verzögerungen in der Zollabwicklung und deren Folgen keine Haftung übernimmt. Zudem nehmen wir derzeit  keine Aufträge mit fixen Lieferterminen von und nach UK an.

 

6.) Aktuelle Situation zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und UK:

Das Vereinigte Königreich (UK) bestehend aus Großbritannien und Nordirland ist seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr Mitglied des EU-Binnenmarktes und der Zollunion. 

Am 24. Dezember 2020 hat die Europäische Kommission nach intensiven Verhandlungen eine Einigung mit dem Vereinigten Königreich über die Modalitäten seiner künftigen Zusammenarbeit mit der Europäischen Union erzielt. Es betrifft nicht nur den Warenverkehr, sondern auch Bereiche wie Staatssubventionen, Luft- und Straßenverkehr oder soziale Sicherung. Mit der Einigung auf ein Brexit – Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und UK ist ein harter wirtschaftlicher Bruch zum Jahreswechsel abgewendet. Das Handelsabkommen soll die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Insel und dem Kontinent ab Januar 2021 regeln. Wichtigster Punkt ist es, Zölle zu vermeiden und einen möglichst reibungslosen Handel zu sichern. Es findet seit dem 1. Januar 2021 vorläufige Anwendung und gilt zunächst bis zum 28. Februar 2021

Trotz des vereinbarten Freihandelsabkommen sind aber ab 1. Januar 2021 umfangreiche Zollformalitäten für Warenlieferungen zu beachten. Aktuelle Informationen zum Brexit erhalten Sie unter www.zoll.de, www.bmwi.de und ec.europa.eu.

Eine zusammenfassende Übersicht zum Thema “Brexit und Logistik” und “Worauf sich Unternehmen ab dem 1.1.2021 einstellen müssen” – erstellt vom DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e.V.  – finden Sie hier.

Die Bundesregierung hat den „Brexit-Bot eingerichtet. Dieser ist rund um die Uhr für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen erreichbar und beantwortet per Chat-Interaktion selbstständig die an ihn gerichteten Fragestellungen. Um den besonderen Anforderungen der Thematik “Brexit” gerecht zu werden, ist der Chatbot mehrsprachig konzipiert und erteilt Auskünfte in deutscher und englischer Sprache.

 

7.) Die Verkehre der NAVIS von und nach UK sind auch nach dem 01.01.2021 einsatzbereit:

Die NAVIS-Verkehre von und nach Großbritannien und Nordirland sind auch nach dem 01.01.2021 einsatzbereit.

Über die Auswirkungen des Brexit auf den Warenverkehr mit UK und auf Ihre Transport- und Verzollungsaufträge an die NAVIS haben wir ein Informationsschreiben erstellt, dass Sie ebenfalls auf unserer Internetseite https://www.navis-ag.com/downloads/ herunterladen können.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass NAVIS aufgrund des Brexit für etwaige Lieferverzögerungen bzw. Verzögerungen in der Zollabwicklung und deren Folgen keine Haftung übernimmt. Zudem nehmen wir derzeit  keine Aufträge mit fixen Lieferterminen von und nach UK an.

Über Anbindungen an die Softwaresysteme anderer EU-Mitgliedstaaten, beispielsweise den Niederlanden oder UK, sind wir in der Lage, summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen abzugeben.

Für weitere Rückfragen zu unseren Verkehren von und nach Großbritannien stehen Ihnen Ihre gewohnten Ansprechpartner der NAVIS jederzeit gern zur Verfügung.

Zum aktuellen Status Ihrer Sendung sowie zu den aktuellen Transportmöglichkeiten unserer Landverkehre innerhalb Europas sowie von und nach Nordafrika  wenden Sie sich gern bei der NAVIS jederzeit an die in den Verladeplänen aufgeführten Mitarbeiter:

 

8.) Risiken bei DDP-Lieferungen von Großbritannien (GB) nach Deutschland:

Bei Einfuhrgeschäften von UK nach Deutschland vereinbaren die Kaufvertragsparteien häufig die Lieferklausel DDP (Delivered Duty Paid … Named Place of Destination / geliefert verzollt … benannter Bestimmungsort). Der Incoterm® DDP ist zwar bei Liefergeschäften innerhalb der EU unproblematisch, aber für internationale Kaufgeschäfte mit Drittländern, zu denen jetzt auch UK gehört, in der Praxis zumeist rechtlich nicht korrekt realisierbar und damit ungeeignet.

Selbst die Internationale Handelskammer (ICC) warnt in den neuen Incoterms® 2020 vor diesen Risiken und empfiehlt die Verwendung anderer Klauseln wie DAP (Geliefert benannter Ort).

Einige dieser Risiken bei der Klausel DDP sind:

a) Zollrechtliche Konsequenzen der Klausel DDP :

Der Verkäufer in GB muss die Ware nicht nur für die Ausfuhr aus GB, sondern auch für die Einfuhr nach Deutschland  (EU)  freimachen, alle Abgaben für die Einfuhr, unter anderem Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt.) zahlen sowie alle Zollformalitäten erledigen. Der Verkäufer in GB ist für die Zollabfertigung in der EU verantwortlich, kann diese jedoch nicht selbst vornehmen, da er nicht in der EU ansässig ist.  Art. 170 Abs. 2 Unionszollkodex (UZK) sieht vor, dass die Person, die eine Zollanmeldung abgibt, also der Zollanmelder, in der EU ansässig sein muss.

Indirekte Stellvertretung: Beauftragt der Verkäufer einen (Zoll-)Spediteur als indirekten Stellvertreter, so gibt dieser die Zollanmeldung in eigenem Namen auf fremde Rechnung ab und wird zum Zollanmelder. Er haftet damit gesamtschuldnerisch mit dem Verkäufer als Zollschuldner.

Direkte Stellvertretung: Bei direkter Stellvertretung handelt der Spediteur im Namen und auf Rechnung seines Auftraggebers, so dass in dieser Konstellation nur noch der in der EU ansässige Käufer bzw. Warenempfänger als Zollanmelder in Betracht kommt. Dies widerspricht aber der Lieferbedingung DDP, die den Empfänger von allen zollrechtlichen Verpflichtungen freihält.

Selbst wenn der Käufer in Deutschland dem Spediteur eine Vollmacht zeichnet, besteht das Risiko, dass die Zollverwaltung diese Vollmacht nicht anerkennt, da der Käufer aufgrund der DDP-Klausel überhaupt nicht berechtigt war, eine Vollmacht für die Eingangsabfertigung zu erteilen. Dann handelt der Spediteur mangels gültiger Vollmacht ohne Vertretungsmacht und wird damit zum Zollanmelder und alleinigen Zollschuldner.

Die NAVIS lehnt aus obigen geschilderten Risiken, die Durchführung von DDP-Lieferungen aus GB grundsätzlich ab.

 

b) Umsatzsteuerliche Konsequenzen der Klausel DDP: 

Bei Vorliegen einer Vollmacht des Käufers/Warenempfängers für direkte Stellvertretung und der Entrichtung der EUSt durch diesen gehen Finanzämter vermehrt dazu über, den Käufern den Vorsteuerabzug abzusprechen, weil diese im Zeitpunkt der Einfuhr keine Verfügungsmacht über die Ware haben, denn bei DDP-Lieferungen liegt diese regelmäßig beim Verkäufer. 

 

c) Außenwirtschaftsrechtliche Konsequenzen der Klausel DDP

Auch wenn die Lieferklausel DDP dem Verkäufer alle mit der Einfuhr zusammenhängenden Pflichten zuweist, ist der Käufer/Empfänger grundsätzlich Einführer nach deutschem Außenwirtschaftsrecht, das gesetzlich verpflichtend ist und gegenüber den Incoterms® Vorrang hat.

 

Lösung: Lieferklausel DAP statt DDP mit dem Verkäufer in GB vereinbaren

Einfachste und sinnvollste Lösung wäre, alle Kunden schon im Vorfeld von Kaufvertragsverhandlungen über die Risiken von DDP-Einfuhrgeschäften zu informieren und von der Vereinbarung der Lieferklausel DDP abzuraten. Empfohlen werden sollte vielmehr die Klausel DAP (Delivered At Place / geliefert benannter Bestimmungsort), bei der der Verkäufer in seinem Land für die Ausfuhrverzollung zuständig ist, aber der Käufer verantwortlich ist, die Einfuhrverzollung sowie alle damit verbunden Pflichten zu erfüllen und die Einfuhrabgaben zu tragen hat.

 

9.) Import-/Export-Zollabwicklung aus Sicht des Vereinigten Königreichs (UK):

Zum 1. Januar 2021 entsteht eine neue Zollgrenze zwischen GB und der EU. Der Unionszollkodex (UZK) wird im Vereinigten Königreich durch das neue britische Zollgesetz ersetzt.

UK hat dazu ein Dokument mit dem Titel Die Grenze zur Europäischen Union – Import und Export von Waren“1 (Border Operating Model) herausgegeben. Darin sind die Anforderungen aufgeführt, die beim Import aus der EU nach UK und beim Export aus UK in die EU zu beachten sind und wie die zukünftigen Grenzkontrollen stattfinden werden.

Die Anforderungen in den einzelnen nach Implementierungsdatum gegliederten Kapitel beinhalten jeweils Kernelemente, die für alle Waren gültig sind und spezifische Anforderungen, getrennt nach Warenarten. Die Maßnahmen sollen unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen über die zukünftigen Beziehungen eingeführt werden, also auch dann in Kraft treten, wenn sich beide Parteien auf ein Freihandelsabkommen einigen können. Sie gelten nur für Einfuhren aus der EU.

UK hat bereits in 2020 die Webseite Transporting goods between Great Britain and the EU from 1 January 2021 veröffentlicht, die wichtige Informationen für Verlader, Spediteure und Transportunternehmer enthält. Die darin enthaltenen Regeln gelten für den Handel mit Großbritannien (GB, d.h. nur für die Länder England, Wales und Schottland, i.e. UK ohne Nord-Irland). Regeln für den Warenverkehr nach Nord-Irland werden in einem separaten Dokument erläutert, an dem die britischen Behörden momentan noch arbeiten.

Zu den folgenden Bereichen finden sich weitergehende Informationen auf der Webseite der britischen Regierung (zurzeit nur auf Englisch; Übersetzungen sind geplant)

Dokumente, Lizenzen und Genehmigungen
UK Transportunternehmen/Spediteure – Dokumente, Lizenzen und Genehmigungen
EU Transportunternehmen/Spediteure – Dokumente, Lizenzen und Genehmigungen
Verantwortlichkeiten bei Warentransporten von und nach GB
Sicherheit (safety & security)
Warentransporte aus GB in die EU
Warentransporte aus der EU nach GB
Sichern eines Fahrzeugs bei einem Transport nach oder aus GB
Checkliste der benötigten Zolldokumente

 

3-Stufenplan des Vereinigten Königreichs für Importe aus der EU nach UK:

Die britische Regierung hat mit Erklärung vom 11. März 2021 bekannt gegeben, den 3-Stufenplan („Border-Operating Model“) für die schrittweise Einführung von Zollkontrollen und Zollanmeldungen beim Import von Waren in das Vereinigte Königreich (UK) zu verschieben. Den Unternehmen, die durch die aktuelle Corona-Pandemie in besonderem Maße betroffen und gefordert sind, soll damit mehr Zeit gegeben werden, sich an die neuen Importbedingungen anzupassen.

Im Einzelnen sieht der überarbeitete Zeitplan folgende Schritte vor:

  • Voranmeldungen für Produkte tierischen Ursprungs, bestimmte tierische Nebenprodukte  und risikobehaftete Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sind erst ab 1. Oktober 2021 erforderlich.
  • Zollanmeldungen sind weiterhin erforderlich, aber die Möglichkeit eines vereinfachten Anmeldeverfahrens, einschließlich das Nachholen vollständiger Anmeldungen bis zu sechs Monate nach Einfuhr der Waren, wurde bis zum 1. Januar 2022 verlängert.
  • Vorabanmeldungen (Safety and Security Declarations) für Einfuhren sind erst ab 1. Januar 2022 abzugeben.
  • Physische Kontrollen beim Import von lebenden Tieren sowie Pflanzen und Pflanzenprodukten mit hohem Risiko werden erst ab 1. Januar 2022 an den Grenzkontrollstellen durchgeführt.
  • Für Pflanzen und Pflanzenprodukte mit geringem Risiko werden Voranmeldungen und Dokumentenprüfungen, einschließlich Pflanzengesundheitszeugnisse, ab dem 1. Januar 2022 eingeführt.
  • Ab März 2022 werden an den Grenzkontrollstellen Kontrollen beim Import von lebenden Tieren sowie Pflanzen und Pflanzenprodukten mit geringem Risiko durchgeführt.

 

UK hat darauf hingewiesen, dass bereits ab dem 1. Januar 2021 alle Holzverpackungen aus der EU kommend, die Anforderungen des ISPM 15 erfüllen müssen. UK hat zudem die eigenen Exporteure darauf hingewiesen, dass auch für den Export aus UK in die EU der ISPM 15 ab 1. Januar 2021 einzuhalten ist.

 

10.) Import- / Export – Zollabwicklung aus Sicht der EU:

Die EU lehnt Erleichterungen für die Einfuhr von Waren aus UK ab dem 1. Januar 2021 ab und weist darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2021 schrittweise alle nach UK exportierten Waren einer Grenzkontrolle unterliegen. Die EU-Kommission hat hierzu am 9. Juli 2020 ein Dokument veröffentlicht mit dem Titel: „Bereit für Veränderungen – Mitteilung zur Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich“

 

11.) Allgemeine Hinweise für Zollanmeldungen:

  • Wirtschaftsbeteiligte müssen sich grundsätzlich bei den Zollbehörden registrieren, es wird auf Antrag eine EORI-Nr. erteilt. Diese kann bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden – Stammdatenmanagement (GZD – DO Dresden – Stammdatenmanagement) beantragt werden. Informationen hierzu sind auf der Website der Zollverwaltung abrufbar.
  • Zollanmelder müssen in der Regel in der EU ansässig.
  • Bei Warentransporten von UK nach Deutschland handelt es sich ohne Vereinbarung einer Zollunion zwischen der EU und UK künftig um eine zollrechtliche Einfuhr in die EU, bei der eine Summarische Eingangsanmeldung sowie eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den freien Verkehr in elektronischer Form abgegeben werden müssen; für Lieferungen von Unionswaren nach UK sind Summarische Ausgangsanmeldungen sowie elektronische Ausfuhranmeldungen Hierzu bedarf es sowohl einer zertifizierten Zollsoftware als auch fundierter Kenntnisse des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts.
  • Die Zollabwicklung kann von Dienstleistern wie der NAVIS übernommen werden.

 

12.) Zollsätze, Kontingente, Ursprungs- und Präferenzregelungen:

Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht Nullzollsätze und Nullkontingente für alle Waren mit Ursprung in UK und der EU vor, die den entsprechenden (sehr komplexen) Ursprungsregeln genügen. Zollfrei sind also nur Waren, die entweder in UK oder in der EU hergestellt wurden. Entscheidend für die Ursprungsbestimmung ist der prozentualen Anteil des UK- oder EU-Anteils.

Eine Übersicht über die Ursprungs- und präferenzrechtlichen Konsequenzen aufgrund des Brexit – erstellt vom DSLV Bundesverband Spedition und Logistik finden Sie hier. 

 

13.) Verbrauchsteuerliche Folgen des Brexit:

Mit dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) erlöschen alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse, Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in UK mit Ablauf des 31. Dezember 2020 (Ende der Übergangsfrist), beziehungsweise verlieren ihre Gültigkeit.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist darauf hin, dass verbrauchsteuerrechtlich ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in und aus UK nach dem Ende der Übergangsfrist nicht mehr möglich ist. Vielmehr sind derartige Vorgänge zukünftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln, für die die Bestimmungen des Zollrechts Anwendung finden.

Ab dem 1. Januar 2021 darf eine Beförderung von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach UK nur noch nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung mit EMCS (Excise Movement and Control System) unter Beachtung der hierfür bekannten Verfahrensabläufe erfolgen. Das Austrittsabkommen sieht – ausschließlich zur technischen Abwicklung offener EMCS-Vorgänge innerhalb des IT-Verfahrens EMCS – ein mehrstufiges Verfahren vor.

Alle aktuellen Informationen zum EMCS-Verfahren sind in den Teilnehmerinformationen der Rubrik “EMCS” auf der Website des Zolls abrufbar: EMCS-Teilnehmerinformationen

Das BMF empfiehlt dringend, möglichst alle offenen Beförderungsvorgänge mit Bestimmungsland UK für Waren, die bereits vor dem Austrittsdatum beim Empfänger eingegangen sind, durch den britischen Empfänger beenden zu lassen. Nur so kann eine weitergehende steuerrechtliche Würdigung durch die jeweils zuständigen Hauptzollämter entfallen.

Hinsichtlich der steuerrechtlichen Würdigung von offenen EMCS-Vorgängen nach dem Ende der Frist zur Beendigung offener EMCS-Vorgänge (31. Mai 2021) weist das BMF auf Folgendes hin:  Für die steuerrechtliche Würdigung ist der Ort entscheidend, an dem sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren zum Ablauf des 31. Dezember 2020 befunden haben. Die Beweislast hierfür liegt beim Wirtschaftsbeteiligten. Grundsätzlich ist davon aus-zugehen, dass für am 31. Mai 2021 noch offene EMCS-Vorgänge eine steuerentstehungsbegründende Unregelmäßigkeit im Steuergebiet eingetreten ist. Wird der Nach-weis geführt, dass sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht im Steuergebiet befunden haben, ist im Steuergebiet keine Steuer entstanden.

 

14.) Umsatzsteuer:

Grundsätzlich ist UK umsatzsteuerrechtlich seit dem 31. Dezember 2020 als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) anzusehen. Dies hat nicht nur erhebliche Konsequenzen für Liefergeschäfte, sondern auch für die Umsatzbesteuerung von Transport- und Logistikdienstleistungen.

 

15.) Ausnahmeregelung für Nordirland

Das Nordirland-Protokoll legt fest, dass Nordirland nach Ende der Übergangsphase Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Dies bedeutet, dass Nordirland zwar zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs gehört, aber zollrechtlich so behandelt wird, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde. Insofern wird nachfolgend zwischen UK und GB unterschieden. Die ISO-alpha2-Codierung (für elektronische Zollanmeldungen) ist für Nordirland XI. Das Vereinigte Königreich ohne Nordirland behält weiterhin GB. Die Kennung XU ist bei Zollanmeldungen nicht zulässig.

Nordirland wird bei der Besteuerung des Warenverkehrs wie Gemeinschaftsgebiet behandelt werden, für die Umsatzbesteuerung des Dienstleistungssektors, also beispielsweise Beförderungsleistungen, gelten jedoch die für das Drittlandsgebiet relevanten Vorschriften.

 

16.) Umsatzsteuer bei Beförderungsleistungen:

Bei sonstigen Leistungen, beispielsweise bei Transporten eines inländischen Unternehmers für einen in der EU ansässigen Auftraggeber nach UK, bleibt es grundsätzlich bei der Leistungsortbestimmung nach § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), also bei der Anwendung des Empfängerortsprinzips (Reverse Charge). Jedoch wird aus einer innergemeinschaftlichen sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG eine steuerfreie Beförderungsleistung in Zusammenhang mit einer Ausfuhr gemäß § 4 Nr. 3 Satz 1a) aa) UStG.

Beförderungsleistungen von UK nach Deutschland sind künftig steuerfrei bis zum ersten Bestimmungsort, wenn die Transportkosten in der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer enthalten sind und ein Nachweis hierüber vorliegt.

Zusammenfassend ist wie folgt zu unterscheiden:

• Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien (d. h. Mutterinsel einschl. Kanalinseln usw.): Drittland
• Dienstleistungsverkehr mit Nordirland: Drittland
• Warenverkehr mit Nordirland: wie Gemeinschaftsgebiet

 

17.) Einfuhr von Waren aus UK in die  EU – Regeln für die verschiedenen Eingangsländern:

Eine große Herausforderung des Brexit ist es, dass es keine gesamteuropäische Antwort darauf gibt, wie der Warenverkehr kontrolliert werden soll. Die nationalen oder regionalen IT-Systeme spielen in den einzelnen Mitgliedstaaten eine große Rolle. Logistikunternehmen müssen sich mit den verschiedenen Systemen auseinandersetzen. Generell gilt, dass der Fahrer die Einfuhr- und Grenzbestimmungen der EU für das Land, in das er einreist, einhalten muss. Weitere länderspezifische Informationen sind zu beachten:

17.1.) Warentransport durch die Niederlande

Die niederländische Logistikbranche hat Informationen für die Nutzung niederländischer Häfen veröffentlicht. Diese sollen den Transportunternehmern und Logistikunternehmen bei den verschiedenen Formalitäten helfen, die mit dem Warentransport zwischen GB und den Niederlanden verbunden sind.

Alle Zollanmeldungen für britische Exporte und Importe, die über die Niederlande abgewickelt werden, müssen über Portbase vorregistriert werden. Dies ist ein kostenpflichtiger Service. Fahrer können nur auf niederländische Terminals zugreifen, wenn sie sich vorher über Portbase vorregistriert haben. Der Fahrer muss beim Check-in in Großbritannien MRNs vorlegen.

 

17.2) Warentransport durch Belgien

In Zeebrugge verbindet das digitale System RX / SeaPort die Daten, die von allen Parteien übermittelt werden. Die Daten werden für Importe und Exporte über einen E-Desk registriert. Dies kann manuell, über eine verknüpfte Datenverbindung oder über Zollsoftware erfolgen. Fahrer dürfen nicht zum Zeebrugge Terminal fahren, wenn die Zollanmeldungen nicht vorab über den RX / SeaPort E-Desk angemeldet wurden. RX / SeaPort bietet detaillierte Informationen zum Importieren und Exportieren über den Hafen von Zeebrugge.

In Antwerpen erfolgt die Voranmeldung von Zolldokumenten über das Hafengemeinschaftssystem von C-point. Diese Voranmeldung kann vom Exporteur, dem Spediteur, dem Zollagenten oder dem Transportunternehmen eingereicht werden. C-point bietet ebenfalls detaillierte Informationen zu Zollverfahren in Antwerpen.

 

17.3) Warentransport durch Frankreich

Frankreich hat ein intelligentes Grenzsystem für die Kontrolle von LKW über Fährübergänge und den Eurotunnel entwickelt. Es koppelt Zollanmeldungsdaten mit der Fahrzeugregistrierungsnummer des Fahrzeugs, das die Sendung(en) transportiert. Beim Check-in an den Fährterminals oder beim Eurotunnel gibt der Fahrer die MRN (movement reference number) an. Die MRN wird gescannt und mit der Fahrzeugregistrierungsnummer (VRN) oder der Anhängerregistrierungsnummer (TRN) abgeglichen.

Bei Sendungen von mehreren Händlern kann entweder der Exporteur oder der Fahrer mithilfe der Prodouanes-App alle Barcodes aus den separaten Dokumenten scannen. Dadurch wird ein gebündeltes MRN-Paket (der logistic envelope) erstellt. Der Fahrer muss dann nur eine einzige MRN von der Ladung vorlegen, die er transportiert.

Diese Daten werden vom französischen Zollsystem analysiert, während Fahrer und Sendung den Kanal überqueren. Mit diesen Daten können LKW für weitere Zoll- und / oder Hygiene- und Pflanzenschutzkontrollen (SPS) vorab ausgewählt werden.

Eine gute Darstellung über die Brexit-Abwicklungsmodalitäten für Transporte durch den Eurotunnel finden Sie hier. 

 

17.4) Warentransport durch Irland

Ab November 2020 müssen alle EU-Einfuhranmeldungen beim neuen automatisierten Einfuhrsystem (AIS) eingereicht werden. Der Irish Revenue Customs RoRo Service bietet drei Funktionen, um den Verkehr von Nutzfahrzeugen in und aus irischen Häfen zu erleichtern. Die 3 Funktionen sind:

1. Pre-boarding notification:  Zollanmeldungen sollten vor der Ankunft im Abfahrtshafen des UK abgegeben werden. Die Einzelheiten der Sicherheits- und Zollanmeldungen für alle Güter, die mit einem LKW befördert werden sollen, müssen in der Pre-Boarding-Benachrichtigung (PBN) festgehalten werden. Das PBN bündelt die Details aller auf einem LKW beförderten Waren miteinander zu einer einzelnen Meldung. Die Zollbehörde erteilt eine einzige Anweisung, die der Fahrer bei der Ankunft in einem irischen Hafen befolgen muss, unabhängig von der Anzahl der Sendungen an Bord des Fahrzeugs.

2. Channel look-up: gibt Auskunft darüber, ob ein LKW den Hafen direkt verlassen kann oder ob die Waren zur Kontrolle zum Zoll gebracht werden müssen. Diese Informationen werden 30 Minuten vor Ankunft der Fähre in Irland über den RoRo- Zolldienst zur Verfügung gestellt und können von jedem in der Lieferkette abgerufen werden-

3. Selbsteinchecken nach dem Parken:  Fahrer, deren Fahrzeuge zu einer physischen Inspektion aufgefordert werden, verbleiben in ihrem Fahrzeug und informieren den Zoll darüber, dass die Waren zur Inspektion verfügbar sind. Sobald eine Untersuchungsbucht verfügbar ist, erhält der Fahrer eine SMS mit der Information, wo er sich zu Inspektion einfinden soll.

 

17.5) Warentransport durch Spanien

Häfen in Südspanien, wie die Hafenbehörde von Algeciras, verwenden das Port Community System (PCS) Teleport 2.0. Die nordspanischen Häfen Santander und Bilbao werden in Kürze ein ähnliches PCS verwenden. Wer sich anmeldet, kann seine Ware über den Online-E-Service zurückverfolgen.

Es gibt kein System zur Bündelung der einzelnen MRN, daher müssen alle Sendungen einzeln eingegeben werden. Der LKW kann nicht zum GB-Check-in übergehen, bevor die Waren für den Export freigegeben sind. Die Daten müssen vor dem Eintreffen des LKW am Hafen an den Spediteur gesendet werden, oder der Fahrer muss sie mit sich führen.

 

18.) Deal-Brexit  –  Unternehmen sollten sich vorbereitet haben:

Alle Unternehmen, die mit UK Handel treiben, sollten sich sorgfältig auf den Deal-Brexit ab dem 1.Januar 2021 vorbereitet haben. Dazu gehört insbesondere, sich mit den ab dem 1. Januar 2021 geltenden Prozessen, Kontrollregimen und IT-Systemen im UK und den EU-Eingangsländern vertraut zu machen.

Eine entsprechende Checkliste für Unternehmen bietet u.a. die Europäische Kommission an.

Weitere Informationen, z.B. zu den Common Transit Convention (CTC), Admission Temporaire/Temporary Admission (ATA) und Transports Internationaux Routiers (TIR) Verfahren, sowie zu den zollrechtlichen Einfuhr- und Ausfuhrverfahren in UK sind ebenfalls auf der Webseite der britischen Regierung zu finden.