Die Zollvorschriften im Außenhandel sind bekanntermaßen sehr umfangreich und unterliegen zudem ständigen Änderungen. Auch für einen versierten Zollprofi ist es nicht immer einfach, den Überblick zu behalten. Zu den sich wiederholenden Aufgaben im Zollbereich eines Unternehmens gehört unter anderem die regelmäßige Prüfung der Zolltarifnummern.

Die Europäische Kommission hat die neueste Version der Kombinierten Nomenklatur (KN), die ab dem 1. Januar 2022 gilt, am 29.10.2021 im EU-Amtsblatt L 385/1  veröffentlicht. Die KN 2022 spiegelt die jüngsten Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems wider.

Die Kombinierte Nomenklatur findet ihre Rechtsgrundlage in der Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Sie wird jährlich aktualisiert und als Durchführungsverordnung der Kommission im EU-Amtsblatt (Serie L) veröffentlicht. Die Kombinierte Nomenklatur ist Grundlage für die Warenerklärung (a) bei der Ein- bzw. Ausfuhr oder (b) für inner-EU statistische Zwecke. Die Einordnung der Waren bestimmt den anwendbaren Zollsatz und die Art und Weise der statistischen Behandlung. Die KN ist daher ein grundlegendes Arbeitsinstrument sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

Ein anderes wichtiges Zollthema ist die Frage, was gehört eigentlich alles zum Zollwert. Die Frage, ob Kosten für Qualitätskontrollen, Schadstoffanalysen oder ähnliche Kontrollmaßnahmen im Zollwert einer Einfuhrware zu berücksichtigen sind, führt immer wieder zu Diskussionen bei Zollprüfungen und zu gerichtlichen Streitigkeiten im Nachgang der Einfuhrabfertigung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil für die Hinzurechnung solcher Kosten ausgesprochen, weil er sie als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführte Ware angesehen hat.

Weitere Informationen zu den Methoden der Zollwertermittlung finden Sie auf der Webseite des Zolls hier.