Exporteure müssen demnächst neue Pflichtangaben bei der Erstellung von Ausfuhranmeldungen machen. Denn aktuell läuft eine Umstellungsphase (weiche Migration) für Teilnehmer vom ATLAS-Ausfuhr (AES) Release AES 2.4 auf das Release AES 3.0, die am 16. Juli 2023 endet. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle ATLAS-Teilnehmer das neue Release 3.0 nutzen, das unter anderem neue verpflichtende Datenelemente wie beispielsweise die Angabe des Beförderers enthält.

Einige der neuen Daten-Anforderungen bereiten im Ausfuhrverfahren Schwierigkeiten, weil diese Daten zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung aufgrund der teilweise langen Zeitspanne zwischen der Überführung (bei der Ausfuhrzollstelle) und dem tatsächlichen Ausgang (bei der Ausgangszollstelle) nicht immer bekannt sind.

Zu Unsicherheiten bezüglich dieser Daten hat das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) in der ATLAS-Info 03931 vom 2. Januar 2023 Klarstellungen vorgenommen, die Sie hier finden

https://www.vhsp.de/anlage_morningnews/DSLV-RS_001-2023-a_Anlage.pdf

 

1.) Beförderer (Datengruppe 13 12 000 000):

Der Beförderer ist ab AES Release 3.0 ein rechtlich verpflichtendes Datenelement in der ASumA nach Anhang B UZK-DA (Spalten A1 und A2) und deshalb in der Ausfuhranmeldung anzugeben, sofern keine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Vorabanmeldung besteht.

Technisch ist der Beförderer ein optionales Datenfeld, sodass die Ausfuhranmeldung auch dann angenommen und die Ausfuhrsendung überlassen wird, wenn er nicht angegeben wurde.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

1.) Sofern der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist er anzugeben. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.

2.) Ist der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann der mutmaßliche Beförderer angegeben werden.

3.) Bleibt das Feld frei, dann gilt der Anmelder als Beförderer.

In der Ausfuhranmeldung kann entweder die EORI- oder die TCUI-Nummer des Beförderers angegeben werden. Als „Third Country Unique Identification Number“ (TCUIN) werden Identifikationsnummern von drittländischen Wirtschaftsbeteiligten übergreifend bezeichnet, die nicht von einem EU-Mitgliedstaat vergeben worden sind und auf einer drittländischen Identifikationsnummer basieren.

Derzeit fällt nur die EU-MRA-Nummer unter den Begriff „TCUIN“. Durch MRA-Abkommen (MRA = Mutual Recognition Agreements) zwischen der Europäischen Union und jeweiligen drittländischen Partnerländern ist die EU-weite Anerkennung des AEO-Status von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in diesen Partnerländern (bisher Schweiz, Norwegen, Japan, USA und China) geregelt. Drittländische Wirtschaftsbeteiligte, deren AEO-Status im Rahmen eines solchen Abkommens anerkannt wurde, erhalten eine „EU-MRA-Nummer“. Im IT-Verfahren ATLAS können bestimmte drittländische Beteiligte durch die Angabe der „EU-MRA-Nummer“ als „Partnerland AEO (MRA)“ identifiziert werden.

 

2.) Inländischer Verkehrszweig (Datenelement 19 04 000 000) und Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000):

Das Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels ist nun ein verpflichtendes Datenelement in der Ausfuhranmeldung nach Anhang B UZK-DA (Spalten B1 oder B2) und ist unter anderem immer dann anzugeben, wenn im Datenelement „inländischer Verkehrszweig“ „Straßenverkehr“ angemeldet wird.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

1.) Sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.

2.) Ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.

 

3.) Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000) und Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (Datenelement 19 08 017 000):

Das Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels ist ein verpflichtendes Datenelement in der Ausfuhranmeldung nach Anhang B UZK-DA (Spalte B1) und ist in Abhängigkeit vom Datenelement „Verkehrszweig an der Grenze“ entsprechend anzumelden.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

1.) Sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.

2.) Ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.