Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam wurde im Amtsblatt (EU) Nr. L 186 vom 12. Juni 2020 veröffentlicht. Es tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Mit Umsetzung des Abkommens sollen 99 % aller Zölle abgebaut und weitere Handelserleichterungen geschaffen werden. Die Vertragsparteien bauen ihre Zölle auf Ursprungswaren der jeweils anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Stufenpläne in den Anlagen 2-A-1 (Stufenplan der Union) und 2-A-2 (Stufenplan Vietnams) ab. Welche Waren bereits ab Inkrafttreten zollfrei sind bzw. in welchen Schritten der Zollabbau erfolgt, ergibt sich aus den in Anhang 2-A aufgeführten Abbaustufen (ab S. 164).

Das Protokoll Nr. 1 mit den Begriffsbestimmungen zum Ursprungsrecht (Art. 1 ff.) und den Regelungen zum Ursprungsnachweis (Art. 15) befindet auf den Seiten 1319 ff.

Ursprungserzeugnisse Vietnams erhalten nach Artikel 15 des Protokolls Nr. 1 bei der Einfuhr in die Union die Begünstigungen des Abkommens sofern einer der folgenden Ursprugnsnachweise vorgelegt wird:

  • eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach Anhang VII des Protokolls Nr. 1, die allerdings in den Art. 15 bis 18 des Protokolls Nr. 1 als “Ursprungszeugnis” bezeichnet ist, oder
  • eine von jedem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung für Sendungen, deren Gesamtwert in den nationalen Rechtsvorschriften Vietnams festzulegen ist und 6.000 Euro nicht übersteigt.

Zu beachten ist, dass das Allgemeine Präferenzsystem (APS) nach In-Kraft-Treten des Freihandelsabkommens der EU mit Vietnam für eine Übergangsphase von zwei Jahren weiterhin parallel Anwendung findet (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates; Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Oktober 2012, L 303).

Ursprungserzeugnisse der EU erhalten nach Artikel 15 des Protokolls Nr. 1 bei der Einfuhr in Vietnam die Begünstigungen des Abkommens sofern einer der folgenden Ursprugnsnachweise vorgelegt wird:

  • Erklärung zum Ursprung eines im REX-System registrierten Ausführers, oder
  • Ursprungserklärung jedes Ausführers für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6.000 Euro.

Nach einer Mitteilung der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. C 196/06 am 11. Juni 2020, wird als Nachweis für die Ursprungseigenschaft bei der Ausfuhr nach Vietnam einzig eine Erklärung zum Ursprung eines im REX-System registrierten Ausführers (oder jedes Ausführers für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6.000 Euro) anerkannt. In der deutschen Sprachfassung dieser Mitteilung ist zwar eine Erklärung zum Ursprung von “ermächtigten Ausführern” genannt. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Übersetzungsfehler (siehe z.B. in der englischen Sprachfassung “registered exporters”).

Nach Art. 19 Abs. 6 des Protokolls Nr. 1 muss der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung dem Wortlaut einer Ursprungserklärung gemäß Anhang VI des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen entsprechen.

Die Auskunftsdatenbank der Zollverwaltung WuP online wird zeitnah angepasst.

Bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist zu beachten, dass Vietnam mit der Veröffentlichung des Abkommentextes schon jetzt in die Liste der Präferenzländer aufgenommen werden kann. Allerdings muss bis zum Inkrafttreten des Abkommens der Zusatz “ab Anwendbarkeit” ergänzt werden.

Bei spezifischen Fragen wenden Sie sich gerne an den für Vietnam zuständigen NAVIS Ansprechpartner   

für Export-See: Herr Lars Papke – Tel. (040) 789 48 – 230

für Import-See: Frau Sabine Frieling – Tel. (040) 789 48 – 302  

für Luftfracht:   Herr Helge Köpfer  – Tel. (040) 789 48 – 425