Fünf Bundesländer haben inzwischen auf die anhaltende Niedrigwassersituation reagiert: Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland.

Die Ausnahmen betreffen ausschließlich Ersatzverkehre für durch das Niedrigwasser beeinträchtigte Transporte der Binnenschifffahrt. Erfasst sind damit nur Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Niedrigwasser beziehungsweise dem Ersatz eingeschränkter oder ausgefallener Wasserstraßentransporte zusammenhängen. Die jeweils unmittelbar damit verbundenen Leerfahrten sind ebenfalls eingeschlossen.

Eine allgemeine Freigabe des Güterverkehrs ist damit nicht verbunden. Großraum- und Schwertransporte bleiben in allen Ländern von den Ausnahmen ausgeschlossen.

  • Hamburg hat eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen erteilt. Damit soll die Verlagerung von Transporten auf die Straße erleichtert werden, wenn die Binnenschifffahrt nur eingeschränkt genutzt werden kann. Die Maßnahme dient dazu, Versorgungs- und Transportketten zu stabilisieren und logistische Engpässe abzufedern. Die vollständige Genehmigung mit den konkreten Rahmenbedingungen stellen wir Ihnen als Anlage zur Verfügung.
  • In Niedersachsen gilt bis einschließlich 31. August 2026 eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) und vom Samstagsfahrverbot gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung (FerReiseVO).
  • In Nordrhein-Westfalen gilt bis einschließlich 31. August 2026 eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO sowie vom Samstagsfahrverbot gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung.
  • Im Saarland gilt die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 StVO bis einschließlich 30. September 2026. Zusätzlich ist das Samstagsfahrverbot nach § 1 der Ferienreiseverordnung bis einschließlich 31. August 2026 ausgesetzt.
  • In Rheinland-Pfalz wird bislang in der veröffentlichten Pressemitteilung eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot genannt, die bis längstens 30. September 2026 gilt. Ob auch eine Ausnahme vom Samstagsfahrverbot gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung erteilt wurde, ist derzeit nicht ersichtlich. Bis zur Veröffentlichung einer entsprechenden Allgemeinverfügung sollte daher davon ausgegangen werden, dass das Samstagsfahrverbot in Rheinland-Pfalz fort gilt.

 

Diese Unterscheidung ist wichtig: Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO betrifft Fahrten an Sonn- und Feiertagen. Das Samstagsfahrverbot während der Ferienreisezeit ergibt sich hingegen eigenständig aus § 1 der Ferienreiseverordnung und gilt auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen. Eine Ausnahme für Sonn- und Feiertage erlaubt daher nicht automatisch auch Fahrten an den betroffenen Samstagen. Unternehmen sollten den Bezug der jeweiligen Beförderung zum Niedrigwasser beziehungsweise zum erforderlichen Ersatz eines Binnenschiffstransports nachvollziehbar dokumentieren und geeignete Unterlagen im Fahrzeug mitführen. Bei länderübergreifenden Beförderungen ist außerdem zu prüfen, ob eine Ausnahme auch in jedem durchfahrenen Bundesland gilt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann weiterhin eine Einzelgenehmigung erforderlich sein.

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