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Mit dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) ist erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung der Menschenrechte in den Lieferketten rechtlich verbindlich geregelt. Konkret verpflichtet das LkSG Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen mittelbareren Zulieferer handelt.
Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen.
Update vom 02.01.2025:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Homepage weitere Dokumente veröffentlicht, die Unternehmen bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) unterstützen sollen. Die Handreichung „Standards, Audits und Zertifizierungen als Instrumente im Sorgfaltsprozess“ soll eine konkrete Orientierungshilfe zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) darstellen sowie Fragen des behördlichen Verfahrens erörtern.
Nach Ansicht des BAFA können Standards, Audits und Zertifizierungen ein wichtiges Hilfs-Instrument sein, um Unternehmen dabei zu unterstützen, den Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten gerecht zu werden. Gleichwohl seien derartige Maßnahmen weder zwingend er-forderlich noch gesetzlich geregelt.
Zudem weist das BAFA darauf hin, dass das LkSG weder eine Privilegierung bestimmter Standards, Audits oder Zertifizierungen vorsehe noch Vorgaben zum Einsatz bestimmter Software-Lösungen oder Technologie-Programme enthalte.
Eine Bewertung einzelner konkreter Anbieter bzw. Initiativen sowie deren Gewichtung in Form von sog. Rankings nehme das BAFA in seiner Handreichung daher nicht vor. Ergänzend zur genannten Handreichung hat das BAFA eine Executive Summary sowie einen FAQ-Katalog veröffentlicht. Darüber hinaus wird das BAFA voraussichtlich im ersten Quartal 2025 eine Handreichung zur Umsetzung des LkSG durch Unternehmen der Transport- und Logistikbranche veröffentlichen.
Alleiniger Urheber aller Dokumente ist das BAFA. Eine Konsultation, der am 2. Transportgipfel des BAFA teilnehmenden Verbände, war und ist nicht vorgesehen. Alle Handreichungen des BAFA geben lediglich unverbindlich die Rechtsansicht des BAFA wieder.
Update vom 04.12.2024:
Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mitgeteilt, dass das Vorliegen und die Veröffentlichung der im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geregelten Jahresberichte erstmalig erst zum 1. Januar 2026 überprüft werden. Das BAFA reagiert mit dieser vorübergehenden Aussetzung seiner Kontrollen auf die anstehende Umsetzung der europäischen Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).
Allerdings gilt diese Aussetzung nur für die Berichtspflicht. Alle übrigen im LkSG geregelten Sorgfaltspflichten (wie zum Beispiel Einrichtung eines Risikomanagements, Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit, Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, Abgabe einer Grundsatzerklärung, Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern, Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern) bleiben unverändert bestehen.
Ausblick
Noch in der aktuellen Legislaturperiode will die Bundesregierung die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) durch Anpassung des LkSG „eins zu eins“ umsetzen.
Damit wird der ursprüngliche Anwendungsbereich des LkSG zukünftig eingeschränkt. Es wären nicht mehr (wie bisher) alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten vom Anwendungsbereich des (neuen) LkSG erfasst, sondern nur jene, die zusätzllich einen jährlichen Netto-Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro aufweisen. Nach Auskunft der Bundesregierung wäre damit nur noch rund ein Drittel und damit weniger als 1.000 Unternehmen der bisher unter das LkSG fallenden Unternehmen direkt betroffen.
Im Rahmen der Umsetzung beabsichtigt die Bundesregierung, alle Pflichten aus der CSDDD wie beispielsweise die neuen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung, erst zum späteren europarechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt umzusetzen. Dies wird voraussichtlich durch den in der CDDD vorgesehenen, nach Unternehmensgrößen gestaffelten Umsetzungsplan erfolgen.
Sollte das LkSG wie derzeit geplant angepasst werden, würde sich somit folgender Zeitplan für die Umsetzung der in der CSDDD geregelten Pflichten ergeben:
- 2027: EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1.500 Millionen Euro Netto-Jahresumsatz sowie ausländische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz.
- 2028: EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und über 900 Millionen Euro Netto-Jahresumsatz oder ausländische Unternehmen mit einem ent-prechenden Umsatz.
- 2029: EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Millionen Euro Netto-Umsatz.
Nach Ansicht des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik sind zwar die Aussetzung der Berichtspflicht sowie der maßvolle zeitliche Umsetzungsplan der CSDDD zu begrüßen. Gleichzeitig ist jedoch zu bemängeln, dass weiterhin keine zielführenden Maßnahmen zur Eindämmung des „Trickle-Down-Effekts“ ergriffen wurden.
Unternehmen, die eigentlich nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, müssen daher auch zukünftig befürchten, von ihren LkSG-pflichtigen Vertragspartnern übermäßig zur Erfüllung der im LkSG vorgesehenen Sorgfaltspflichten in Anspruch genommen und damit administrativ und finanziell überfordert zu werden.