Die Generalzolldirektion hat wesentliche Änderungen im zollrechtlichen Versandverfahren veröffentlicht, die seit dem 21. Januar 2025 in Kraft sind. Diese Anpassungen betreffen insbesondere die Umstellung auf den neuen IT-Standard NCTS Phase 5 sowie weitere zollrechtliche Vorgaben, die für die Praxis in der Speditions- und Logistikbranche von hoher Relevanz sind.
Im Folgenden sind die zentralen Punkte mit besonderem Fokus auf die Umsetzung in Deutschland zusammengefasst:
1.) Einführung der „Unterwegszollstelle“ und neue elektronische Meldungen:
- Einführung einer neuen Rolle „Unterwegszollstelle“, die automatisiert relevante Informationen an alle beteiligten Zollstellen und den Inhaber des Versandverfahrens übermittelt.
- Kein Ausdruck von Unterwegsberichten mehr erforderlich – die Kommunikation erfolgt rein elektronisch.
Besondere Umsetzung in Deutschland:
- Deutschland hat die elektronische Erfassung von Unterwegsereignissen bereits vor dem europäischen Stichtag mit ATLAS-Versand Release 9.1 eingeführt.
- Weitere Details dazu sind in ATLAS-Info 0702/25
2.) Ende papiergestützter vereinfachter Eisenbahnversandverfahren (vEVV, nEVV):
- Seit dem 21. Januar 2025 sind papiergestützte vereinfachte Eisenbahnversandverfahren europaweit nicht mehr zulässig.
Besondere Umsetzung in Deutschland:
- In Deutschland ist die Übergangszeit für nationale vereinfachte Eisenbahnversandverfahren (nEVV) bereits zum 16. Juli 2023 beendet worden (mit Einführung von ATLAS-Versand Release 9.1).
- Deutsche vEVV-Bewilligungen treten vollständig außer Kraft.
3.) Neuregelung zur Angabe der Warennummer (HS-Code) in Versandanmeldungen:
- Die sechsstellige Warennummer (HS-Code) wird verpflichtend für alle elektronischen Versandanmeldungen im Unionsversandverfahren (T1/T2/T2F).
Besondere Umsetzung in Deutschland:
- Diese Regelung wurde in Deutschland bisher kulant gehandhabt, jedoch endete die Übergangszeit mit dem 21. Januar 2025 endgültig. In ATLAS wird die Angabe des HS-Codes dann zwingend erforderlich.
4.) Neue Anforderungen an die Vorlage der Versand-MRN:
- Unternehmen können zwischen Strichcode, Versandbegleitdokument oder anderen von den Zollbehörden zugelassenen Mitteln wählen.
Besondere Umsetzung in Deutschland:
- E-Mails oder PDF-Dokumente gelten nicht als „Mittel der elektronischen Datenverarbeitung“ im Sinne des Unionszollkodex.
- Der Strichcode muss zusätzlich die MRN in alphanumerischen Zeichen enthalten.
5.) Einführung der „Ausgangszollstelle im Versandverfahren“
- Bestimmte Zollstellen an EU-Außengrenzen erhalten seit dem 21. Januar 2025 die neue Funktion „Ausgangszollstelle im Versandverfahren“.
- Unternehmen müssen in bestimmten Fällen das neue Datenelement „Aus-gangszollstelle im Versandverfahren“ ausfüllen.
Besondere Umsetzung in Deutschland:
- Diese Neuerung gilt für deutsche Unternehmen bereits seit der Einführung von ATLAS-Versand Release 9.1.
- Für Details siehe ATLAS-Info 0518/23
6.) Umstellung von „Betriebskontinuitätsverfahren“ auf „Betriebskontinuitätsplan (BKP)“
- Das Einheitspapier entfällt als zulässige papiergestützte Versandanmeldung.
- Stattdessen wird das Versandbegleitdokument (VBD) mit einem neuen Ankreuzfeld „BKP“ als alleinige papiergestützte Versandanmeldung verwendet.
Besondere Umsetzung in Deutschland:
- Deutschland hat das neue BKP-VBD am 21. Januar 2025 bundesweit eingeführt.
- Das neue VBD kann ab diesem Zeitpunkt über die Website des Zolls kostenlos heruntergeladen werden.
- Der deutsche Zoll toleriert vorabgestempelte Einheitspapiere noch bis zur offiziellen Anpassung der EU-Vorgaben, um Unternehmen eine sanfte Umstellung zu ermöglichen.
- Details dazu sind in ATLAS-Info 0685/24
7.) Beitritt Georgiens zum gemeinsamen Versandübereinkommen
- Zum Februar 2025 tritt Georgien dem gemeinsamen Versandübereinkommen bei.
- Dadurch sind ab diesem Datum elektronische Versandverfahren T1/T2 auch mit Georgien als Abgangs-, Durchgangs- oder Bestimmungsland möglich.
Für weiterführende Informationen verweisen wir auf die detaillierte Mitteilung der Generalzolldirektion, die Sie hier einsehen können.