15. Nov, 2019Luftfracht

Die Umsetzung der EU-Luftsicherheits-Verordnung in Deutschland benachteiligen deutsche Flughäfen und Luftfrachtspeditionen weiterhin im internationalen Wettbewerb. Dies wurde auf der 6. Luftfrachttagung des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik  am 12. November 2019 in Frankfurt/Main erneut bestätigt.

„Die Umsetzung der Verordnung 2015/1998/EU wurde bereits durch das deutsche Luftsicherheitsgesetz restriktiver ausgestaltet als durch die entsprechenden Anwendungsgesetze im EU-Ausland“, bemängelt Frank Huster, Hauptgeschäftsführer des DSLV. „Zusätzlich legt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) strenge Maßstäbe an, die sonst in der EU nicht gelten.“

Insbesondere die Streichung des Sonderkontrollverfahrens durch das Luftfahrt-Bundesamt, mit dem bestimmte Aircargo-Sendungen wie pharmazeutische Erzeugnisse, bei denen ein anderes zugelassenes Prüfverfahren nicht anwendbar ist, bis zum 1. Juli 2019 kontrolliert werden konnten, ist im europäischen Vergleich eine deutliche wettbewerbliche Einschränkung für deutsche Luftfrachtspediteure und -abfertiger.

Denn seit dem 01. Juli 2019 ist das Sonderkontrollverfahren mit Sprengstoffdetektoren an der Außenseite von Luftfrachtsendungen durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) nicht mehr zugelassen. Dieses Verfahren wurde unter anderem angewendet bei Sendungen, die einen sogenannten Dunkelalarm ausgelöst haben, weil diese aufgrund ihrer Beschaffenheit beim Röntgen nicht vollständig durchleuchtet werden konnten. Dies können z.B. Flüssigkeiten, Granulate oder Pulver in Fässern oder Säcken sein.

Huster: „Ausdrücklich geht es nicht um eine Abmilderung des hohen Sicherheitsniveaus für die Luftfracht. Durch die gesetzliche Einführung von Sicherheitskontrollen wurden teilweise sogar die operativen Schnittstellenprozesse verbessert. Doch müssen die Wettbewerbsbedingungen für die Luftfrachtakteure und -standorte durch eine identische Umsetzung europäischen Rechts einheitlich sein.“