24. Okt., 2025Import-See, Land-Verkehre, Zoll

Das sogenannte Omnibus-Paket I mit Vereinfachungen der CBAM-Verordnung ist als Verordnung (EU) 2025/2083 im Amtsblatt L 3101 vom 14. Oktober 2025 veröffentlicht worden und am 17. Oktober 2025 in Kraft getreten.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat über die wichtigsten Änderungen informiert und Hinweise zur Zulassung für die Regelphase ab 1. Januar 2026 veröffentlicht.

Einen Überblick über die wesentlichen Inhalte und die praktischen Konsequenzen für Importeure von CBAM-Warenarten haben wir im folgenden zusammengestellt.

 

1.) Beginn der CBAM-Regelphase:

Mit Ende der Übergangsphase des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) am 31. Dezember 2025 beginnt die Regelphase am 1. Januar 2026. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder Waren, die unter den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen, in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Die bisherige quartalsweise Berichtspflicht entfällt und wird durch eine jährliche CBAM-Erklärung ersetzt, die bis zum 30. September 2027 für die im Jahr 2026 eingeführten Waren abzugeben ist.

 

2.) Einführung einer 50-Tonnen-Schwelle (De-minimis-Regelung):

Mit der Omnibus-Reform wurde ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Einführer und Kalenderjahr eingeführt. Unterhalb dieser Schwelle entfallen die Pflichten zur Berichterstattung und zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten. Diese Ausnahme gilt nicht für Strom und Wasserstoff, für die unabhängig von der Menge eine Zulassungspflicht besteht. Sobald jedoch ein indirekter Zollvertreter mit der Anmeldung beauftragt wird, muss dieser immer selbst den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders besitzen – auch dann, wenn der vertretene Einführer unterhalb der 50-Tonnen-Grenze bleibt.

Diese Pflicht gilt sowohl für Vertretungen von EU-Einführern als auch für Vertretungen von nicht in der EU ansässigen Einführern.

Wird die 50-Tonnen-Grenze im Laufe des Jahres überschritten, stellt die zuständige Behörde dies fest, stoppt sie die weitere Einfuhr und fordert den Antrag auf Zulassung nachträglich ein. In diesem Fall können Sanktionen nach Art. 26 Abs. 2 und 2a CBAM VO verhängt werden

 

3.) Berichtspflichten in der Regelphase:

CBAM-Anmelder haben im Rahmen der Berichterstattung die freie Wahl zwischen der Angabe von tatsächlichen Emissionen und der Nutzung von Standardwerten. Bei Nutzung der Standardwerte entfällt die Verifizierungspflicht. Um die Belastung der Anlagenbetreiber in Drittländern durch die zusätzliche Überwachung und Bestimmung der Emissionen in den letzten Produktionsschritten zu verringern, werden diese nachgelagerten Herstellungsprozesse aus den Grenzen der Emissionsberechnung ausgeklammert, da sie in der Regel auch nicht im Anwendungsbereich des Europäischen Emissionshandelssystems für stationäre Anlagen (EU-ETS 1) enthalten sind.

 

4.) Verschiebung des Zertifikatskaufs und neue Anzahl der Mindestmenge:

Der Verkauf der CBAM-Zertifikate startet am 1. Februar 2027 (nicht wie bislang vorgesehen am 1. Januar 2027). Dennoch müssen rückwirkend Zertifikate für die im Jahr 2026 importierten Waren gekauft werden.

 

5.) Wer muss sich zulassen lassen?

Ab 1. Januar 2026 benötigen folgende Unternehmen den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“:

 Einführer mit Sitz in der EU:

  • 50 Tonnen pro Jahr (ohne Strom und Wasserstoff): Zulassung erforderlich vor Überschreiten der Schwelle.
  • ≤ 50 Tonnen (ohne Strom/Wasserstoff) ohne indirekten Vertreter: keine Zulassung erforderlich.
  • ≤ 50 Tonnen (ohne Strom/Wasserstoff) mit indirektem Vertreter: der Vertreter muss zugelassen sein.  

 

Einführer außerhalb der EU:

Für nicht in der Union ansässige Einführer gilt der indirekte Zollvertreter als autorisiertes CBAM-Subjekt und trägt sämtliche Pflichten und Haftung. Auch hier besteht Zulassungspflicht für den Vertreter, unabhängig von der Menge

 

Indirekte Zollvertreter (immer):

Jeder indirekte Vertreter, der CBAM-Waren im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Einführers anmeldet, muss zugelassen sein – unabhängig davon, ob die eingeführte Menge unter 50 Tonnen liegt.

 

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Weitere Details über die wichtigsten Änderungen informiert und Hinweise zur Zulassung für die Regelphase ab 1. Januar 2026 hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf iher Website hier veröffentlicht.