Unter NAVIS Aktuell hatten wir zuletzt am 01.09.2026 über neue Anwendungshilfen der Europäischen Kommission zur Umsetzung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) informiert. Die nunmehr veröffentlichte Ausgabe 33 des Newsletters der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) enthält weitere wichtige Hinweise für Einführer von CBAM-Waren sowie mehrere Änderungen, die für die praktische Zoll- und Importabwicklung von Bedeutung sind.
Hinweise zur Verwendung von TARIC-Unterlagencodierungen:
- Die DEHSt weist erneut darauf hin, dass die in der Zollanmeldung verwendete TARIC Unterlagencodierung maßgeblich bestimmt, wer die CBAM-Pflichten übernimmt und ob die Voraussetzungen für die Einfuhr von CBAM-Waren erfüllt sind. TARIC-Unterlagencodierungen sind vierstellige Codes (z. B. Bescheinigungs- oder Ausnahmecodes), die in ATLAS-Zollanmeldungen angeben, ob für eine Ware bestimmte EU-Vorschriften, Verbote, Beschränkungen oder Ausnahmeregelungen gelten.
- Unternehmen mit einer bereits erteilten Zulassung als CBAM-Anmelder müssen weiterhin die Unterlagencodierung Y128 zusammen mit ihrer CBAM-Kontonummer verwenden. Unternehmen, die ihren Zulassungsantrag fristgerecht bis zum 31. März 2026 eingereicht haben und sich noch im laufenden Zulassungsverfahren befinden, können die Unterlagencodierung Y238 in Verbindung mit ihrer Antragsreferenznummer verwenden. Die Europäische Kommission und die Zollverwaltung haben die Möglichkeit zur Nutzung von Y238 derzeit bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
- Von besonderer praktischer Bedeutung sind die Hinweise für indirekte Zollvertreter. Die DEHSt stellt klar, dass durch die Angabe der jeweiligen CBAM-Kontonummer bzw. Antragsreferenznummer bestimmt wird, ob der indirekte Vertreter selbst oder der vertretene Einführer die CBAM-Verpflichtungen übernimmt. Unternehmen sollten daher ihre vertraglichen Vereinbarungen und internen Prozesse auf eine eindeutige Zuordnung der Verantwortlichkeiten überprüfen.
- Die DEHSt erinnert ferner an die weiterhin bestehenden Ausnahmen für militärische Einfuhren (Y135) sowie für Einfuhren unterhalb des neuen massenbasierten Schwellenwerts von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr (Y137). Unternehmen, die von der De-minimis-Regelung Gebrauch machen wollen, sollten die Entwicklung ihrer kumulierten Einfuhrmengen sorgfältig überwachen, da nach Überschreiten des Schwellenwerts andere Codierungen zu verwenden sind und zusätzliche Pflichten entstehen können.
Neue TARIC-Codes im Zementsektor:
- Die Europäische Kommission hat zudem neue TARIC-Codes für den Zementsektor veröffentlicht. Zementklinker und hydraulische Zemente werden künftig differenzierter nach Warenarten erfasst. Hintergrund ist die unterschiedliche Emissionsintensität der jeweiligen Erzeugnisse. Die neue Struktur bildet die Grundlage für die Zuordnung der maßgeblichen CBAM-Standardwerte und damit letztlich auch für die Berechnung der meldepflichtigen Emissionen und der abzugebenden CBAM-Zertifikate. Unternehmen, die Zementprodukte importieren, sollten deshalb überprüfen, ob die zolltarifliche Einreihung ihrer Waren weiterhin zutreffend erfolgt und die neuen TARIC Codes berücksichtigt werden.
Berichtigung der CBAM-Standardwerte:
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/17402 wurden außerdem die Anhänge der Verordnung über die CBAM-Standardwerte berichtigt. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2026 und betreffen unter anderem Produktionswege, Maßeinheiten, länderspezifische Standardwerte sowie einzelne KN-Codes.
- Die DEHSt empfiehlt betroffenen Unternehmen ausdrücklich, bereits durchgeführte Berechnungen für das Erklärungsjahr 2026 zu überprüfen, sofern diese auf Standard werten beruhen. Die Europäische Kommission hat hierzu eine aktualisierte Fassung der Standardwerte veröffentlicht.
Ausführliche Informationen rund um das Thema CBAM finden Sie auf der Homepage der DEHSt.


