
Verpackungsholz ist im internationalen Warenverkehr ein weit verbreitetes Hilfsmittel zum Transport, zur Sicherung und zum Schutz von Gütern. Hierzu zählen insbesondere Paletten, Kisten, Verschläge, Kabeltrommeln, Fässer, Palettenaufsatzrahmen sowie Stauholz, beispielsweise einzelne Holzstücke oder Keile zur Fixierung von Waren in Containern.
Für die Herstellung von Verpackungsholz wird häufig Holz verwendet, bei dem die Anforderungen an die optische oder technische Holzqualität vergleichsweise gering sind. Dieses Holz kann jedoch mit pflanzengesundheitlich relevanten Schadorganismen, insbesondere holz- und pflanzenbewohnenden Insekten, Nematoden oder Pilzen, befallen sein. Werden solche Organismen mit Verpackungsholz in andere Länder oder Regionen verbracht, besteht grundsätzlich die Gefahr ihrer Einschleppung und Etablierung in bislang nicht befallenen Gebieten. Verpackungsholz stellt damit einen möglichen Vektor für die unbeabsichtigte Verbreitung von Pflanzenschädlingen im internationalen Warenverkehr dar.
Um dieses phytosanitäre Risiko zu begrenzen und die unterschiedlichen Einfuhranforderungen der Staaten international zu harmonisieren, wurde im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (International Plant Protection Convention – IPPC) der Internationale Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) entwickelt. Der Standard trägt den Titel „Regulation of Wood Packaging Material in International Trade“ und legt international anerkannte Anforderungen für die Behandlung und Kennzeichnung von Holzverpackungsmaterial fest.
Kern des ISPM Nr. 15 ist die vorgeschriebene Behandlung des Verpackungsholzes, durch die pflanzengesundheitlich relevante Schadorganismen abgetötet werden sollen. Das behandelte Holz wird anschließend mit dem international anerkannten IPPC-/ISPM-15-Kennzeichen versehen. Dieses Kennzeichen dokumentiert insbesondere das Herkunftsland, den zugelassenen Behandler bzw. Hersteller und die durchgeführte Behandlung. Dadurch soll eine eindeutige und international verständliche Identifizierung des konformen Verpackungsholzes ermöglicht werden.
Der ISPM Nr. 15 wurde von zahlreichen Vertragsstaaten des IPPC in nationales bzw. regionales Recht übernommen. Innerhalb der Europäischen Union bilden insbesondere die Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie die darauf beruhenden durchführungs- und delegierten Rechtsakte den rechtlichen Rahmen für die pflanzengesundheitlichen Anforderungen. Für die Einfuhr von Verpackungsholz aus Drittländern in die Europäische Union gelten entsprechende Anforderungen hinsichtlich Behandlung und Kennzeichnung.
Vom Anwendungsbereich des ISPM Nr. 15 sind insbesondere Verpackungen und Stauholz aus Massivholz erfasst, sofern sie für den Transport, Schutz, die Lagerung oder die Sicherung von Waren verwendet werden. Hierzu gehören beispielsweise:
- Paletten und Palettenaufsatzrahmen,
- Kisten und Verschläge,
- Kabeltrommeln,
- Fässer,
- Stau- und Sicherungsholz,
- Holzkeile und vergleichbare Befestigungsmittel.
Nicht unter die Anforderungen des ISPM Nr. 15 fallen unter anderem Holzverpackungsmaterial, das vollständig aus bestimmten Holzwerkstoffen hergestellt wurde, beispielsweise Sperrholz, Spanplatten oder Faserplatten, da bei diesen Materialien aufgrund des Herstellungsverfahrens grundsätzlich kein vergleichbares phytosanitäres Risiko besteht. Ebenfalls ausgenommen ist sehr dünnes Holz mit einer Dicke von höchstens 6 mm.
Für die praktische Anwendung ist zwischen dem internationalen Warenverkehr mit Drittländern und dem Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union zu unterscheiden. Die Anforderungen des ISPM Nr. 15 sind grundsätzlich auf den internationalen Handel ausgerichtet und stellen insbesondere bei der Einfuhr aus Drittländern eine wesentliche pflanzengesundheitliche Anforderung dar. Bei Verbringungen von Verpackungsholz innerhalb der EU findet der ISPM Nr. 15 grundsätzlich nicht in gleicher Weise Anwendung. Allerdings bestehen für bestimmte Gebiete und Waren aufgrund des Auftretens besonders relevanter Schadorganismen spezielle pflanzengesundheitliche Anforderungen. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Kiefernholznematoden (Bursaphelenchus xylophilus).
Daher sollte die Aussage, dass innerhalb der EU grundsätzlich keinerlei Anforderungen an Verpackungsholz bestehen, vermieden werden. Maßgeblich sind vielmehr die jeweils geltenden unionsrechtlichen Vorschriften sowie gegebenenfalls besondere Anforderungen für bestimmte Herkunftsgebiete oder Befallssituationen.
Die wesentlichen Informationsquellen für uns sind:
- Das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen – Das Julius Kühn-Institut (JKI)
- Der Bundesverband Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung e.V.
Bild Quelle: (pexels.com, Mark Stebnicki)


