Die Generalzolldirektion (GZD) hat am 01.06.2026 alle namhaften Wirtschaftsverbände über neue Vereinfachungen bei der Versand- und Ausfuhrabfertigung ab 1. Juli 2026 informiert und damit über Jahre vorgebrachten Forderungen des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik in wesentlichen Punkten aufgegriffen:
1.) Versandverfahren:
a.) Fremdsprachiger Warenbeschreibungen in Versandanmeldungen:
Insbesondere bei der Konsolidierung mehrerer Ausfuhrdokumente in einem Versanddokument akzeptieren einige deutsche Zollämter keine direkte Umwandlung aus Ausfuhrdaten, sondern verlangen, dass das T-Dokument die deutsche Warenbeschreibungen enthält, was zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führt.
Die GZD hat hierzu nun folgende Erleichterungen festgelegt:
- Versandanmelder T1/T2/T2F haben die freie Wahl, ob sie Warenbezeichnungen in deutscher oder englischer Sprache Bei englischsprachigen Warenbezeichnungen kann die Abgangszollstelle im Rahmen ihrer Prüfung bei Bedarf im Einzelfall ergänzende deutschsprachige Warenbezeichnungen beim Versandanmelder T1/T2/T2F nachfordern.
- Erleichterungen bei Ausfuhrwaren: Enthält die Versandanmeldung T1/T2/T2F Waren, die bereits von einer Zollstelle in der EU zur (Wieder-)Ausfuhr überlassen wurden, können Versandanmelder T1/T2/T2F und Abgangszollstellen im Versandverfahren darauf vertrauen, dass die Ausfuhrzollstelle Warenbezeichnungen bereits geprüft und für ordnungsgemäß befunden hat. Daher können Warenbezeichnungen aus der (Wieder-)Ausfuhranmeldung in der jeweiligen Sprache der (Wieder-) Ausfuhranmeldung unverändert in die Versandanmeldung T1/T2/T2F übernommen.
- Erleichterungen bei Anschluss-T1: Die Abgangszollstelle des T1-Vorverfahrens (EU oder Land des gemeinsamen Versandverfahrens) hat die Daten der Versandanmeldung einschließlich Nämlichkeitsmittel und Warenbeschreibung geprüft und entsprechend den im gesamten NCTS-Raum geltenden einheitlichen Regeln durch Überführung der an gemeldeten Waren ins Versandverfahren für ordnungsgemäß befunden. Wird das T1-Vorverfahren in Deutschland beendet und sollen diese Waren unverändert oder aufgeteilt mit in Deutschland eröffneten Versandverfahren T1 weiterbefördert werden (Anschluss-T1), wird die bereits durchlaufene Prüfung bei der Abgangszollstelle des T1-Vorverfahrens anerkannt.
Näheres hierzu ist in der Handreichung der GZD (Beispielfälle und Prüfschema zur Regelung Anschluss-T1), die der GZD-Verfügung beigefügt ist, zu entnehmen.
Die speziellen Regelungen zur Sprache der Warenbezeichnung in Versandanmeldungen haben dabei Vorrang vor den allgemeinen Vorgaben zur Amtssprache Deutsch gemäß § 87 AO.
b.) Angabe des Empfängers in der Versandanmeldung, insbesondere bei Sammelsendungen:
Die Angabe des Empfängers in der Versandanmeldung ist nach UZK-DA Anhang B ein Pflichtfeld. Die GZD bietet Wirtschaftsbeteiligten an, eine spezifische Erleichterung in den IT-Anforderungen für NCTS zu nutzen, nach der die Angabe des letzten bekannten Empfängers in Versandanmeldungen nur verpflichtend ist, wenn der Empfänger in der EU, in einem Land des gemeinsamen Versandübereinkommens, in Andorra oder in San Marino ansässig ist. Ist der Empfänger außerhalb dieser Länder ansässig, ist die Empfängerangabe in der Versandanmeldung freiwillig. Möchten Wirtschaftsbeteiligte diese Erleichterung nutzen, müssen sie die in der GZD-Verfügung aufgeführten Besonderheiten berücksichtigen.
c.) Prüfpflichten des zugelassenen Empfängers:
Die EU-Kommission hat festgelegt, dass die Entscheidungen der Abgangszollstelle (einschließlich der Billigung von Warennummern und Warenbezeichnungen) als Herrin des Versandverfahrens für das gesamte Versandverfahren im gemeinsamen NCTS-Raum maßgebend und bindend sind und es nachfolgenden Stellen im Laufe des Versandverfahren nicht zusteht, die Entscheidungen der Abgangszollstelle in Frage zu stellen oder zu korrigieren. Entsprechend haben auch Bestimmungszollstellen und zugelassene Empfänger in Deutschland nicht die Pflicht, bei Ankunft der Waren im Versandverfahren die von der Abgangszollstelle gebilligten Warennummern und Warenbezeichnungen auf Richtigkeit zu prüfen. Ist der zugelassene Empfänger der Meinung, dass die angekommene Ware hinsichtlich Warennummer oder Warenbeschreibung von der Versandanmeldung abweicht, gibt er seine Meinung im Entladekommentar an die Bestimmungszollstelle weiter.
d.) Stempeln im Betriebskontinuitätsverfahren:
Das Betriebskontinuitätsverfahren, Nachfolger des Follow-Up-Verfahrens bei System ausfällen von NCTS ist so aufwendig gestaltet, dass es in der Praxis oft effizienter ist, die Behebung der IT- Störung abzuwarten, da die notwendige Abwicklung – insbesondere der Gang zum Zollamt zur Stempelbeschaffung – regelmäßig mehr Zeit in Anspruch nimmt.
Nun hat laut GZD die EU-Kommission entschieden, dass Wirtschaftsbeteiligte im Betriebskontinuitätsverfahren nur noch jeweils das Deckblatt stempeln müssen, sofern die Dokumente fest verbunden sind.
Die EU-Kommission veröffentlicht die Erleichterung in Kürze im EU-Versandverfahrenshandbuch Ziffer V.1.6.2.
2.) Ausfuhrverfahren:
Zur Beschleunigung eiliger Ausfuhrsendungen kann ab 1. Juli 2026 der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes gem. § 12 Abs. 4 AWV auch unmittelbar vor Beginn des Verpackens oder Verladens abgegeben und die sofortige Überlassung der Ausfuhranmeldung beantragt werden.
Im derzeitigen Verfahren erfolgt die Überlassung der Zollanmeldung grundsätzlich zum Ende des angemeldeten Verpackungs- und Verladezeitraums am Folgetag. Künftig ist die Überlassung in eiligen Fällen unmittelbar nach Annahme der Zollanmeldung und somit unabhängig vom Ende des angemeldeten Verpackungs- und Verladezeitraums möglich.
Zur Inanspruchnahme der neuen Vereinfachung ist der Eilbedarf ohne nähere Begründung in der Ausfuhranmeldung zu hinterlegen. Die entsprechenden Vorgaben werden zeitnah mittels ATLAS-Teilnehmerinfo bekanntgegeben.


